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Verwarnungsgeld (Ordnungswidrigkeit)

Beim ruhenden Straßenverkehr werden Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet. Mit dem ruhenden Straßenverkehr sind parkende Fahrzeuge gemeint, der Begriff Ordnungswidrigkeit kennzeichnet eine schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld.

Das Verwarnungsgeld ist auf eine rasche und schnelle Erledigung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten, insbesondere Halt- und Parkverstöße, ausgerichtet. Es soll die Durchführung eines Bußgeldverfahrens mit einer "förmlichen" Entscheidung ersparen.

Eine Verwarnung dient dazu, auf das Fehlverhalten aufmerksam zu machen und die betroffene Person zu einem künftig regelkonformen Verhalten anzuhalten. Neben der Ahndung des Verstoßes verfolgt die Verwarnung insbesondere eine ordnende und erzieherische Wirkung. Sie soll das Bewusstsein für die geltenden Regeln stärken und dazu beitragen, vergleichbare Verstöße in Zukunft zu vermeiden.

Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt entweder durch den städtischen Außendienst im Rahmen von regelmäßigen Kontrollen, durch gezielte Aufträge oder durch Fremdanzeigen.

Mithilfe von Smartphones und mobilen Mini-Thermodruckern können die Ordnungskräfte direkt vor Ort einen Kassenbon ausdrucken. Dieser wird jedoch nicht in jedem Fall erstellt. Sofern ein Ausdruck erfolgt, erhält der Betroffene – wie der Verkehrssünder im Amtsdeutsch bezeichnet wird – neben dem festgestellten Vergehen und der Höhe des Verwarnungsgeldes auch das Aktenzeichen sowie die Kontoverbindung der Stadt Schwerte.

Auf diesem Ausdruck befindet sich zusätzlich ein QR-Code. Über diesen kann die Verwarnung direkt beglichen werden.

Erfolgt kein Ausdruck vor Ort, wird der Verwarnungsbescheid anschließend auf dem Postweg zugestellt. 

Die Verwarnung wird nur wirksam, wenn Sie als Betroffener mit ihr einverstanden sind und das Verwarnungsgeld form- und fristgerecht, d.h. unter Angabe des Verwendungszweckes (z.B. des Kassenzeichens) und innerhalb einer Woche, an die Behörde überweisen oder bar einzahlen.

Anhörung (Stellungnahme)
Bezahlen Sie das Verwarngeld nicht, bekommen Sie nach einer Woche einen Anhörungsbogen zugeschickt und haben dann die Gelegenheit Stellung zu nehmen. Etwaige Gründe, die gegen die Verwarnung sprechen, müssen Sie schriftlich innerhalb einer Woche vorbringen und mit den entsprechenden Belegen bzw. Bescheinigungen nachweisen. Dies ist auch über das Service-Portal möglich.

Es wird dann durch die Behörde entschieden, ob

  • die Verwarnung eingestellt,
  • nochmals eine Zahlungsfrist von einer Woche eingeräumt oder
  • das Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist mit Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden.

Hinweis
Die Stadt Schwerte verfügt über ein Parkleitsystem. Beachten Sie, dass auch hier eine Überschreitung der Parkzeit nicht zulässig ist und mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden kann. Mehr Informationen finden Sie unter "Parken in Schwerte”.

  • 10,00 Euro - 55,00 Euro
  • Anhörungsbogen bzw. das Aktenzeichen der Verwarnung oder
  • das Autokennzeichen

Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
Straßenverkehrsordnung (StVO)
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Straßenverkehrszulassungsordnug (StVZO)
Strafprozeßordnung (StPO)
Bußgeldkatalog (BKAT)
Verwarngeldkatalog (=Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Erteilung einer Verwarnung bei Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten (VerwarnVwV)'
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsverfahrensgesetz NRW – VwVfG NRW)

andrea.brammer(at)stadt-schwerte.de

Rathaus II

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Lisa.Weingardt(at)stadt-schwerte.de

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Parkverstöße, Ruhender Straßenverkehr, Ordnungswidrigkeit
Schriftliche Verwarnung