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Verwarnungsgeld (Ordnungswidrigkeit)

Beim ruhenden Straßenverkehr werden Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet. Mit dem ruhenden Straßenverkehr sind parkende Fahrzeuge gemeint, der Begriff Ordnungswidrigkeit kennzeichnet eine schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld.

Das Verwarnungsgeld ist auf eine rasche und schnelle Erledigung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten, insbesondere Halt- und Parkverstöße, ausgerichtet. Es soll die Durchführung eines Bußgeldverfahrens mit einer "förmlichen" Entscheidung ersparen.

Seit dem 8. Januar 2007 gibt es bei der Stadtverwaltung Schwerte ein neues "Knöllchen-System".

Mit Hilfe von kleinen tragbaren "Mobilen Datenerfassungsgeräten (MDEs)" und "Mini-Thermodruckern" können nun die Ordnungskräfte sofort einen Kassenbon ausdrucken. Der "Betroffene", wie der Verkehrssünder im Amtsdeutsch heißt, bekommt darin neben dem Vergehen, der Höhe des festgesetzten Verwarnungsgeldes auch das Aktenzeichen und die Kontoverbindung der Stadt Schwerte mitgeteilt.

Mündliche bzw. telefonische Rückfragen sind also nicht mehr erforderlich, da Sie bereits alle notwendigen Angaben dem Kassenbon zu entnehmen können. Eine Rücknahme der Verwarnung aus den Mobilen Datenerfassungsgeräten ist nicht möglich.

Die Verwarnung wird nur wirksam, wenn Sie als Betroffener mit ihr einverstanden sind und das Verwarnungsgeld form- und fristgerecht d.h. unter Angabe des Verwendungszweckes (z.B. des Kassenzeichens) und innerhalb einer Woche, an die Behörde überweisen oder bar einzahlen.

Anhörung (Stellungnahme)
Bezahlen Sie das Verwarngeld nicht, bekommen Sie nach einer Woche - wie bisher - einen Anhörungsbogen zugeschickt und haben dann die Gelegenheit Stellung zu nehmen. Etwaige Gründe, die gegen die Verwarnung sprechen, müssen Sie schriftlich innerhalb einer Woche vorbringen und mit den entsprechenden Belegen bzw. Bescheinigungen nachweisen. Dies ist auch über das Service-Portal möglich.

Es wird dann durch die Behörde entschieden, ob

  • die Verwarnung eingestellt,
  • nochmals eine Zahlungsfrist von einer Woche eingeräumt oder
  • das Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist mit Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden.

Hinweis
Die Stadt Schwerte verfügt über ein Parkleitsystem, dessen Beschilderung zu kostenlosen Kurzzeitparkplätzen führt. Beachten Sie, dass auch hier eine Überschreitung der Parkzeit nicht zulässig ist und mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden kann. Mehr Informationen finden Sie unter "Parken in Schwerte".

Natürlich ist auch weiter mit Kontrollen durch die Politessen zu rechnen. Wird länger als zwei Stunden an der gleichen Stelle geparkt, droht ein "Knöllchen". Im Übrigen ist die Beschilderung vor Ort zu beachten.

Außerdem ist eine schriftliche Verwarnung nicht nötig, wenn das Fahrzeug nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung geparkt wird, so dass kein Anlass besteht, einen Parkverstoß zu ahnden.

 

  • 10,00 Euro - 35,00 Euro
  • Anhörbogen bzw. das Aktenzeichen der Verwarnung oder
  • das Autokennzeichen

Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
Straßenverkehrsordnung (StVO)
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Straßenverkehrszulassungsordnug (StVZO)
Strafprozeßordnung (StPO)
Bußgeldkatalog (BKAT)
Verwarngeldkatalog (=Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Erteilung einer Verwarnung bei Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten (VerwarnVwV)

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Parkverstöße, Ruhender Straßenverkehr, Ordnungswidrigkeit
Schriftliche Verwarnung