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Unterhaltsvorschuss Online

Unterhaltsvorschuss ist eine Geldleistung für Alleinerziehende.

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat ein Kind, welches

  • das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • im Bundesgebiet im Haushalt eines seiner Elternteile lebt,
    • welcher ledig, verwitwet oder geschieden ist
    • oder von seinem Ehegatten i. S. d. § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt (Klinik oder Justizvollzugsanstalt) untergebracht ist und
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser oder der Stiefelternteil verstorben ist, Waisenbezüge in Höhe der Unterhaltsvorschussbeträge erhält.
  • Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr haben ebenfalls unter den o. a. Voraussetzungen einen Anspruch auf Leistungen nach dem UVG, wenn
    • das Kind oder der alleinerziehende Elternteil keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II / Bürgergeld) bezieht oder durch die Unterhaltsvorschussleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
    • der alleinerziehende Elternteil ein monatliches Einkommen von mindestens 600 Euro brutto hat und nur ergänzend Leistungen nach dem SGB II bezieht.
  • Bei ausländischen Staatsangehörigen müssen zusätzlich weitere ausländerrechtliche Voraussetzungen vorliegen. Diese werden im Einzelfall geprüft (vorzulegen ist der jeweilige Aufenthaltstitel).

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem für die betreffende Altersgruppe festgelegten Mindestunterhalt. Hiervon wird jeweils das Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen. Der Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem UVG ist ausgeschlossen, wenn

  • beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und betreuendem Elternteil auch eine Stiefmutter oder ein Stiefvater lebt,
  • das Kind nicht im Haushalt des alleinerziehenden Elternteils lebt
  • das Kind anrechenbares Einkommen, welches die Höhe der UVG-Leistung übersteigt, erzielt,
  • der alleinerziehende Elternteil in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt,
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken,
  • der andere Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung durch Unterhaltszahlungen erfüllt.
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