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Sozialhilfe

Sozialhilfe können Personen erhalten, die Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können.

Vermögen, das den Betrag von 5 000,00 Euro bei Alleinstehenden und 10 000,00 Euro bei Paaren übersteigt, ist vorranging zum Lebensunterhalt einzusetzen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe.

Dabei wird die Sozialhilfe in zwei Arten unterschieden:

1. Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII)

  • Leistungsberechtigt sind Personen, die vorübergehend, jedoch für mindestens sechs Monate, erwerbsgemindert sind. Die Feststellung der Erwerbsminderung erfolgt durch den ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit oder durch den zuständigen Rentenversicherungsträger. Zusätzlich werden unterhaltspflichtige Angehörige überprüft.

2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII)

  • Leistungsberechtigt sind Personen, welche die Regelaltersgrenze erreicht haben oder mindestens 18 Jahre alt sind und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Die Feststellung der dauerhaften Erwerbsminderung erfolgt durch den zuständigen Rentenversicherungsträger. Auf das Einkommen von unterhaltsverpflichteten Kindern und Eltern wird nur dann zurückgegriffen, wenn deren Jahreseinkommen höher ist als 100.000,00 Euro ist.

Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:

  • den für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz,
  • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
  • ggfls. anfallende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
  • Mehrbedarfe wie bespielsweise bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“ oder „aG“
  • Einmalbedarfe wie beispielsweise für die Erstausstattung der Wohnung

Keinen Anspruch auf Leistungen haben Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der vergangenen zehn Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Weitere Informationen erhalten Sie hier:
BMAS - Leistungen der Sozialhilfe

Weitere Auskünfte oder eine persönliche Beratung erhalten Sie in der zuständigen Ableitung für Sozialhilfe.

  • Ausweisdokumente
  • Einkommensnachweise
  • Vermögensnachweise
  • Nachweise zur Unterkunft und Heizung

Die vollständig einzureichenden Unterlagen richten sich nach den persönlichen Umständen. Informationen dazu erhalten Sie in der Abteilung für Sozialhilfe.

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