Anliegen A - Z

Sehbehindertenhilfe (hochgradig sehbehindert)

Hilfe für hochgradig Sehbehinderte erhalten Personen, deren Sehschärfe auf beiden Augen mit bestmöglicher Korrektur nicht mehr als 1/20 (5 %) beträgt.

Hilfe für blinde Menschen erhalten Personen, deren Augenlicht vollständig erloschen ist oder die Sehschärfe auf beiden Augen mit bestmöglicher Korrektur auf 1/50 (2 %) herabgesetzt ist oder eine beidseitige Zerstörung der Sehzentren vorliegt (sogenannte Rindenblindheit). Aber auch Personen mit massiven Gesichtsfeldeinschränkungen, die das Sehvermögen erheblich beeinträchtigen, können einen Leistungsanspruch haben.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Personen das 16. Lebensjahr vollendet haben und in Nordrhein-Westfalen leben. Hilfe für hochgradig Sehbehinderte wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag wird im Bürgerservice gestellt und dann zur Entscheidung an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe weitergeleitet.

Dies ist eine externe Dienstleistung:
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