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Scheidung im Ausland

Wurden Sie im Ausland geschieden? Hier erfahren Sie, was Sie noch erledigen müssen, damit Ihre Scheidung auch in Deutschland gültig ist.

Eine im Ausland erfolgte Scheidung ist nur dann automatisch auch in Deutschland gültig, wenn sie durch einen Mitgliedstaat der EG-Verordnung Nr. 1347/2000 erfolgt ist und die Scheidung aufgrund eines Scheidungsantrages erfolgt ist, der nach dem 01.03.2001 gestellt wurde.

Vom 01.03.2001 bis 28.02.2005 gültig in: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich.

Ab 01.05.2004 zusätzlich in: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.

Ab 01.03.2005 gibt es eine neue EG Verordnung 2201/2003 für alle bisher genannten Länder.

Ab 01.01.2007 gilt diese Verordnung zusätzlich in: Bulgarien und Rumänien.

Alle anderen im Ausland ergangenen Scheidungen sind erst dann in Deutschland wirksam, wenn sie durch das zuständige Oberlandesgericht anerkannt sind. Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Schwerte haben, ist das Oberlandesgericht Düsseldorf zuständig. Der Antrag auf Scheidungsanerkennung kann beim Standesamt des Wohnsitzes gestellt werden. Das Standesamt leitet Ihren Antrag dann an die zuständige Stelle weiter.

  • Aufnahme des Antrags zur Anerkennung der Scheidung durch das Oberlandesgericht 25,00 Euro.
  • Die Gebühren für die Anerkennung sind einkommensabhängig und werden durch das anerkennende Gericht festgesetzt.

Bei Scheidungen nach den o.g. EG-Verordnungen

  • Das rechtskräftige Scheidungsurteil im Original mit deutscher Übersetzung durch einen für ein deutsches Oberlandesgericht zugelassenen Übersetzer
  • und eine Bescheinigung des Scheidungsgerichts in deutsch nach Artikel 33 EG-Verordnung (bei Scheidungen bis 28.02.2005)
  • und eine Bescheinigung des Scheidungsgerichts in deutsch nach Artikel 39 EG-Verordnung (bei Scheidungen ab 01.03.2005)

Bei allen anderen im Ausland ergangenen Scheidungen

  • Rechtskräftiges Scheidungsurteil im Original mit deutscher Übersetzung durch einen für ein deutsches Oberlandesgericht zugelassenen Übersetzer
  • Nachweise Ihres Einkommens in den letzten drei Monaten vor der Antragstellung beim Standesamt (z.B. Verdienstbescheinigungen, Bescheid über den Bezug von Leistungen usw.). Die Gebühr des Oberlandesgericht Düsseldorf richtet sich nach der Einkommenshöhe.
  • Die daneben für den Antrag auf Anerkennung der ausländischen Entscheidung erforderlichen Unterlagen erfragen Sie bitte beim Standesamt. Diese können je nach Land der Scheidung unterschiedlich sein.
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