Wurden Sie im Ausland geschieden? Hier erfahren Sie, was Sie noch erledigen müssen, damit Ihre Scheidung auch in Deutschland gültig ist.
Eine im Ausland erfolgte Scheidung ist nur dann automatisch auch in Deutschland gültig, wenn sie durch einen Mitgliedstaat der EG-Verordnung Nr. 1347/2000 erfolgt ist und die Scheidung aufgrund eines Scheidungsantrages erfolgt ist, der nach dem 01.03.2001 gestellt wurde.
Vom 01.03.2001 bis 28.02.2005 gültig in: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich.
Ab 01.05.2004 zusätzlich in: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.
Ab 01.03.2005 gibt es eine neue EG Verordnung 2201/2003 für alle bisher genannten Länder.
Ab 01.01.2007 gilt diese Verordnung zusätzlich in: Bulgarien und Rumänien.
Alle anderen im Ausland ergangenen Scheidungen sind erst dann in Deutschland wirksam, wenn sie durch das zuständige Oberlandesgericht anerkannt sind. Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Schwerte haben, ist das Oberlandesgericht Düsseldorf zuständig. Der Antrag auf Scheidungsanerkennung kann beim Standesamt des Wohnsitzes gestellt werden. Das Standesamt leitet Ihren Antrag dann an die zuständige Stelle weiter.
Bei Scheidungen nach den o.g. EG-Verordnungen
Bei allen anderen im Ausland ergangenen Scheidungen
Melanie
Schmidt
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Montag
08:00 - 12:00 Uhr | und nach Vereinbarung
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr | und nach Vereinbarung
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr | und nach Vereinbarung
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr | und nach Vereinbarung
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr | und nach Vereinbarung
Simone
Asua-Honert
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Montag
08:00 - 12:00 Uhr | und nach Vereinbarung
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr | und nach Vereinbarung
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr | und nach Vereinbarung
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr | und nach Vereinbarung
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr | und nach Vereinbarung
Marion
Kranhold
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Montag
08:00 - 12:00 Uhr | und nach Vereinbarung
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr | und nach Vereinbarung
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr | und nach Vereinbarung
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr | und nach Vereinbarung
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr | und nach Vereinbarung
Susanne
Degwer
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Montag
08:00 - 12:00 Uhr | und nach Vereinbarung
Dienstag
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Mittwoch
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Freitag
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Wurden Sie im Ausland geschieden? Hier erfahren Sie, was Sie noch erledigen müssen, damit Ihre Scheidung auch in Deutschland gültig ist.
Eine im Ausland erfolgte Scheidung ist nur dann automatisch auch in Deutschland gültig, wenn sie durch einen Mitgliedstaat der EG-Verordnung Nr. 1347/2000 erfolgt ist und die Scheidung aufgrund eines Scheidungsantrages erfolgt ist, der nach dem 01.03.2001 gestellt wurde.
Vom 01.03.2001 bis 28.02.2005 gültig in: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich.
Ab 01.05.2004 zusätzlich in: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.
Ab 01.03.2005 gibt es eine neue EG Verordnung 2201/2003 für alle bisher genannten Länder.
Ab 01.01.2007 gilt diese Verordnung zusätzlich in: Bulgarien und Rumänien.
Alle anderen im Ausland ergangenen Scheidungen sind erst dann in Deutschland wirksam, wenn sie durch das zuständige Oberlandesgericht anerkannt sind. Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Schwerte haben, ist das Oberlandesgericht Düsseldorf zuständig. Der Antrag auf Scheidungsanerkennung kann beim Standesamt des Wohnsitzes gestellt werden. Das Standesamt leitet Ihren Antrag dann an die zuständige Stelle weiter.
Bei Scheidungen nach den o.g. EG-Verordnungen
Bei allen anderen im Ausland ergangenen Scheidungen
Tag | Uhrzeit |
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Montag: | 08:00 - 12:00 Uhr | und nach Vereinbarung |
Dienstag: | 08:00 - 12:00 Uhr | und nach Vereinbarung |
Mittwoch: | 08:00 - 12:00 Uhr | und nach Vereinbarung |
Donnerstag: | 08:00 - 12:00 Uhr | und nach Vereinbarung |
Freitag: | 08:00 - 12:00 Uhr | und nach Vereinbarung |
Tag | Uhrzeit |
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Montag: | 08:00 - 12:00 Uhr | und nach Vereinbarung |
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