Anliegen A - Z

Reisegewerbekarte - Erteilung, Änderung, Löschung (Antrag) (Wirtschaftsservice-Portal)

Erteilung

Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben wollen, bedürfen Sie grundsätzlich der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben,

  1. Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  2. unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

    Begriffserklärung:
    Feilbieten = Die Übergabe der Ware erfolgt direkt beim Verkauf.
    Bestellungen aufsuchen = Der Auftrag erfolgt im direkten Kontakt für eine künftige Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen.
    Anbieten = Erledigung erfolgt sofort.

Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher*innen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Sie betreiben ein stehendes Gewerbe, wenn Ihre Kundschaft an Sie herantritt und ein reisendes Gewerbe, wenn die Initiative zur Erbingung der Leistung durch Sie erfolgt und Sie unangemeldet mögliche Kund*innen aufsuchen (Tür-zu-Tür-Geschäft).

Soweit die Reisegewerbekarte inhaltlich beschränkt ist, ist jede Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit oder der angebotenen Waren und Leistungen erlaubnispflichtig.

Die Reisegewerbekarte gilt bundesweit.

Soweit Sie Arbeitnehmende beschäftigen, benötigen diese eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie Ihrer Reisegewerbekarte, sofern sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen; dies gilt auch, wenn die Beschäftigten an einem anderen Ort als der/die Inhaber*in tätig sind. Die Reisegewerbekarte, Kopie oder Zweitschrift ist während der Reisegewerbetätigkeit mitzuführen.

Änderung

Soweit die Reisegewerbekarte inhaltlich beschränkt ist, ist jede Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit oder der angebotenen Waren und Leistungen erlaubnispflichtig. Wenn sich Ihre Reisegewerbetätigkeit ändert, müssen Sie einen Antrag auf Änderung Ihrer Reisegewerbekarte bei dem Ordnungsamt stellen. Demzufolge können Sie die in der Reisegewerbekarte aufgeführten Tätigkeiten, Befristungen und Auflagen bei dem Ordnungsamt ändern, erweitern oder streichen lassen.

Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher*innen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Verlängerung

Wenn Sie eine befristete Reisegewerbekarte besitzen und diese verlängern möchten, müssen Sie dies bei dem Ordnungsamt beantragen.

Weitere Dienstleitungen zum Thema Reisegewerbe und Wanderlage:

siehe Merkblatt unter Formulare

Erteilung:

  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes (für alle vertretungsberechtigten Personen)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes (für alle vertretungsberechtigten Personen)
  • Handelsregisterauszug (für im Handelsregister eingetragene Unternehmen)
  • Gesellschaftsvertrag/Satzung (optional für im Handelsregister eingetragene Unternehmen)

Änderung und Verlängerung:

  • Reisegewerbekarte
  • Handelsregisterauszug (für im Handelsregister eingetragene Unternehmen)
  • Gesellschaftsvertrag/Satzung (optional für im Handelsregister eingetragene Unternehmen)
kai.ogniwek(at)stadt-schwerte.de
0 23 04 / 104-367
Details

Rathaus II

Raum: 124
Konrad-Zuse-Str. 10
58239 Schwerte
Öffnungszeiten
TagUhrzeit
Montag:08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag:08:00 - 12:00 Uhr | 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch:08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag:08:00 - 12:00 Uhr | 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag:08:00 - 12:00 Uhr