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Regionalplan

Auf einer groben Maßstabsebene (1:50.000) legt der Regionalplan für Teilräume eines Regierungsbezirks die allgemeinen Nutzungsstrukturen fest (z.B. als Allgemeiner Siedlungsbereich, als Freiraum, als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich). Er enthält außerdem die wichtigsten Trassen der Verkehrsinfrastruktur, die Bereiche für den Schutz der natürlichen Ressourcen, trifft Aussagen über die regionalen Versorgungsstrukturen und umfasst die Standorte für Einrichtungen, die von überörtlicher Bedeutung sind.

Auf regionaler Ebene werden die allgemeinen Ziele der Raumordnung durch den Regionalplan konkretisiert. Allerdings muss dabei den Gemeinden ein eigenverantwortlicher Entscheidungsspielraum überlassen werden, den diese mit den Instrumenten der Bauleitplanung ausfüllen können.

Seit dem 21.10.2009 ist für die Regionalplanung des Ruhrgebietes der Regionalverband Ruhr (RVR) zuständig. Für Änderungen und die Neuaufstellung des Regionalplanes gilt dies ebenso wie für die sogenannten „Masterpläne", die als informelle Konzepte zu verschiedenen Themen (u.a. zur Raum- und Siedlungsstruktur) durch den RVR aufgestellt werden. Der Regionalplan Ruhr (RP Ruhr) ist mit Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen am 28.02.2024 in Kraft getreten.

Der Regionalplan Ruhr ist das zentrale Instrument der Regionalplanung in der Metropole Ruhr. Er berücksichtigt als einheitlicher, flächendeckender und fachübergreifender Plan veränderte Rahmenbedingungen der Raumentwicklung wie den demographischen Wandel sowie den Struktur- und Klimawandel.

Der Regionalplan Ruhr erstreckt sich räumlich über das Verbandsgebiet des Regionalverbands Ruhr. Zum Verbandsgebiet gehören die kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Hamm, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen sowie die Kreise Recklinghausen, Unna, Wesel und der Ennepe-Ruhr-Kreis.

Als Gremium der regionalen Förderpolitik entscheidet die Verbandsversammlung des RVR, die aus Vertretern der kommunalen Gebietskörperschaften (Städte und Kreise) des Verbandsgebietes besteht, auch über die Verteilung der Fördermittel aus den jeweiligen Landesprogrammen (z.B. zum Straßenbau, Krankenhausbau, Schulbau usw.).

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