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Privates Grün auf öffentlichen Gehwegen oder Straßen

Was ist zu tun, wenn privates Grün auf öffentlichen Gehwegen oder Straßen ragt?

Es ist leider immer wieder festzustellen, dass an Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß- und Gehwegen Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit oder zu hoch wachsende Hecken und Sträucher bestehen. Oft sind auch Verkehrszeichen durch privates Grün zugewachsen. Die Eigentümer der anliegenden Grundstücke sind in solchen Fällen in der Verkehrssicherungspflicht und haften gegebenenfalls für Schäden, die durch Unfälle entstehen könnten. Im Interesse der Verkehrsteilnehmer und auch im eigenen, sollten folgende Hinweise beachtet werden: 

Anpflanzungen an Straßen, Wegen und Plätzen sollten rechtzeitig soweit zurückgeschnitten werden, dass alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert nutzen können. Dabei ist natürlich ein gewisses Lichtraumprofil zu beachten. Bei Fuß- und Radwegen beträgt dieses 2,50 Meter, an Straßen 4,50 Meter. Hecken und Sträucher sollten nicht mehr über die Grundstücksgrenze hinausragen. Dies gilt insbesondere an Straßeneinmündungen und Kreuzungen. 

Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass diese erforderlichen Maßnahmen nicht dem Verbot nach dem Landschaftsschutzgesetz unterliegen, das ansonsten untersagt, in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September eines jeden Jahres Hecken, Wallhecken und Gebüsche zu roden, zu zerstören oder wesentlich zu verändern.

Weitere Informationen erhalten Sie hier:
Flyer „Auf Schwerter Straßen unterwegs"

Dies ist ein externes Anliegen:
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Anpflanzungen an Straßen