Der*die Pfandleiher*in gewährt ein Gelddarlehen gegen Hinterlegung eines Pfandes, sogenanntes Faustpfand, zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebs. Der*die Pfandvermittler*in vermittelt Pfandgeschäfte, indem er*sie auf ihm*ihr übergebene Pfänder einen Vorschuss gewährt und die Pfänder in seinem*ihrem Namen bei einem*einer Pfandleiher*in verpfändet.
Wer das Geschäft eines*einer Pfandleihers*in oder eines*einer Pfandvermittlers*in betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person und der Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten.
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist. Bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) ist Gewerbetreibende*r jede*r geschäftsführende Gesellschafter*in. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes gilt grundsätzlich unbefristet und nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Die Erlaubnis ist personengebunden, d.h. Sie können weder eine auf Ihren Namen lautende Erlaubnis auf eine andere Person übertragen noch kann eine andere Person eine auf ihren Namen lautende Erlaubnis auf Sie übertragen.
Als Pfandleiher*in unterliegen Sie der unverzüglichen Anzeigepflicht nach § 2 Pfandleiherverordnung (PfandlV).
Das bedeutet, dass Sie neben der allgemeinen Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebes anzeigen müssen, welche Räume Sie für den Gewerbebetrieb benutzen. Ferner haben Sie jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume (z.B. die Benutzung eines anderen statt des bisherigen Raumes oder die Hinzunahme weiterer Räume) unverzüglich anzuzeigen.
Dies dient der behördlichen Überprüfung, ob die Pfandgegenstände so aufbewahrt werden, dass deren Verlust oder Beschädigung weitgehend ausgeschlossen ist.
Wenn Sie als Pfandleiher*in oder Pfandvermittler*in tätig werden wollen, müssen Sie:
Die Erlaubnis wird versagt, wenn:
Anzeige genutzter Gewerberäume
Voraussetzung ist, dass Sie das Geschäft eines Pfandleihers betreiben und eine entsprechende Erlaubnis nach § 34 Gewerbeordnung (GewO) besitzen.
Pfandleiher*in ist, wer gewerbsmäßig Geld als zinsen- und kostenpflichtiges Darlehen gegen Verpfändung von beweglichen Sachen sowie Wertpapieren, die wie bewegliche Sachen verpfändet werden können, gewährt (Pfandrecht).
Der*die Pfandleiher*in gewährt ein Gelddarlehen gegen Hinterlegung eines Pfandes, sogenanntes Faustpfand, zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebs. Der*die Pfandvermittler*in vermittelt Pfandgeschäfte, indem er*sie auf ihm*ihr übergebene Pfänder einen Vorschuss gewährt und die Pfänder in seinem*ihrem Namen bei einem*einer Pfandleiher*in verpfändet.
Wer das Geschäft eines*einer Pfandleihers*in oder eines*einer Pfandvermittlers*in betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person und der Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten.
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist. Bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) ist Gewerbetreibende*r jede*r geschäftsführende Gesellschafter*in. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes gilt grundsätzlich unbefristet und nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Die Erlaubnis ist personengebunden, d.h. Sie können weder eine auf Ihren Namen lautende Erlaubnis auf eine andere Person übertragen noch kann eine andere Person eine auf ihren Namen lautende Erlaubnis auf Sie übertragen.
Als Pfandleiher*in unterliegen Sie der unverzüglichen Anzeigepflicht nach § 2 Pfandleiherverordnung (PfandlV).
Das bedeutet, dass Sie neben der allgemeinen Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebes anzeigen müssen, welche Räume Sie für den Gewerbebetrieb benutzen. Ferner haben Sie jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume (z.B. die Benutzung eines anderen statt des bisherigen Raumes oder die Hinzunahme weiterer Räume) unverzüglich anzuzeigen.
Dies dient der behördlichen Überprüfung, ob die Pfandgegenstände so aufbewahrt werden, dass deren Verlust oder Beschädigung weitgehend ausgeschlossen ist.
Wenn Sie als Pfandleiher*in oder Pfandvermittler*in tätig werden wollen, müssen Sie:
Die Erlaubnis wird versagt, wenn:
Anzeige genutzter Gewerberäume
Voraussetzung ist, dass Sie das Geschäft eines Pfandleihers betreiben und eine entsprechende Erlaubnis nach § 34 Gewerbeordnung (GewO) besitzen.
Pfandleiher*in ist, wer gewerbsmäßig Geld als zinsen- und kostenpflichtiges Darlehen gegen Verpfändung von beweglichen Sachen sowie Wertpapieren, die wie bewegliche Sachen verpfändet werden können, gewährt (Pfandrecht).
Kai
Ogniwek
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Der*die Pfandleiher*in gewährt ein Gelddarlehen gegen Hinterlegung eines Pfandes, sogenanntes Faustpfand, zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebs. Der*die Pfandvermittler*in vermittelt Pfandgeschäfte, indem er*sie auf ihm*ihr übergebene Pfänder einen Vorschuss gewährt und die Pfänder in seinem*ihrem Namen bei einem*einer Pfandleiher*in verpfändet.
Wer das Geschäft eines*einer Pfandleihers*in oder eines*einer Pfandvermittlers*in betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person und der Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten.
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist. Bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) ist Gewerbetreibende*r jede*r geschäftsführende Gesellschafter*in. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes gilt grundsätzlich unbefristet und nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Die Erlaubnis ist personengebunden, d.h. Sie können weder eine auf Ihren Namen lautende Erlaubnis auf eine andere Person übertragen noch kann eine andere Person eine auf ihren Namen lautende Erlaubnis auf Sie übertragen.
Als Pfandleiher*in unterliegen Sie der unverzüglichen Anzeigepflicht nach § 2 Pfandleiherverordnung (PfandlV).
Das bedeutet, dass Sie neben der allgemeinen Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebes anzeigen müssen, welche Räume Sie für den Gewerbebetrieb benutzen. Ferner haben Sie jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume (z.B. die Benutzung eines anderen statt des bisherigen Raumes oder die Hinzunahme weiterer Räume) unverzüglich anzuzeigen.
Dies dient der behördlichen Überprüfung, ob die Pfandgegenstände so aufbewahrt werden, dass deren Verlust oder Beschädigung weitgehend ausgeschlossen ist.
Wenn Sie als Pfandleiher*in oder Pfandvermittler*in tätig werden wollen, müssen Sie:
Die Erlaubnis wird versagt, wenn:
Anzeige genutzter Gewerberäume
Voraussetzung ist, dass Sie das Geschäft eines Pfandleihers betreiben und eine entsprechende Erlaubnis nach § 34 Gewerbeordnung (GewO) besitzen.
Pfandleiher*in ist, wer gewerbsmäßig Geld als zinsen- und kostenpflichtiges Darlehen gegen Verpfändung von beweglichen Sachen sowie Wertpapieren, die wie bewegliche Sachen verpfändet werden können, gewährt (Pfandrecht).
Hier können Sie die Erlaubnis für ein Pfandleihgewerbe und die Nutzung der entsprechenden Gewerberäume beantragen.
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