Privatpersonen können eine Anzeige zu einer Ordnungswidrigkeit stellen (z. B. Ruhestörung, Rauchbelästigung, Verbrennen im Freien oder überlaute Tongerätebenutzung).
Es kann nur derjenige eine Anzeige erstatten, der die Ordnungswidrigkeit selbst bezeugen kann. Aus der Anzeige müssen die Örtlichkeit, der Tattag, die Tatuhrzeit, die Dauer und Häufigkeit der Störung ersichtlich sein. Bußgeldverfahren gegen unbekannte Personen können nicht durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass Sie bei einer Ordnungswidrigkeitenanzeige als Zeuge oder Zeugin mit Ihrer Anschrift im Bußgeldbescheid namentlich genannt werden. Anonyme Anzeigen werden nicht bearbeitet.
Sylvia
Köster
Privatpersonen können eine Anzeige zu einer Ordnungswidrigkeit stellen (z. B. Ruhestörung, Rauchbelästigung, Verbrennen im Freien oder überlaute Tongerätebenutzung).
Es kann nur derjenige eine Anzeige erstatten, der die Ordnungswidrigkeit selbst bezeugen kann. Aus der Anzeige müssen die Örtlichkeit, der Tattag, die Tatuhrzeit, die Dauer und Häufigkeit der Störung ersichtlich sein. Bußgeldverfahren gegen unbekannte Personen können nicht durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass Sie bei einer Ordnungswidrigkeitenanzeige als Zeuge oder Zeugin mit Ihrer Anschrift im Bußgeldbescheid namentlich genannt werden. Anonyme Anzeigen werden nicht bearbeitet.
Hier können Sie ordnungswidrige Zustände anzeigen.
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