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Mietpreisüberhöhung (Ermittlung)

Übersteigt eine geforderte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 % kann ein Fall von Mietwucher vorliegen.

Wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Wohnräumen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, handelt ordnungswidrig. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Als unangemessen hoch ist das Entgelt anzusehen, wenn es die üblichen Entgelte um mehr als 20 % übersteigt und zwar infolge der Ausnutzung eines geringen Angebotes an vergleichbaren Wohnräumen. D. h., für ein erfolgreiches Verfahren gegen eine Mietpreisüberhöhung muss nachgewiesen werden, dass der Vermieter sich bewusst ist, dass er bei einem ausgeglichenen Wohnungsmarkt nur eine geringere Miete erzielen könnte. Eine erste Prüfung können Sie als Mieter oder Vermieter anhand der Vergleichsmietentabelle (Mietspiegel) selber vornehmen.

  • Mietvertrag,
  • Schriftverkehr mit Vermieter zum Thema Miethöhe,
  • Grundriss der Wohnung (falls vorhanden)
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Rathaus am Stadtpark

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Mietwucher, Miete