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Luftreinhalteplan Schwerte 2014

Die Bezirksregierung Arnsberg hat zur Minderung der Stickstoffdioxidbelastung (NO2) für Schwerte einen Luftreinhalteplan (LRP) aufgestellt.

Rechtsgrundlage für die Aufstellung des Luftreinhalteplans sind die §§ 40, 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV), die am 06.08.2010 in Kraft getreten ist.

Danach müssen die zuständigen Behörden einen Luftreinhalteplan aufstellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt, wenn die durch die Rechtsverordnung festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplanes müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

Gemäß der 39. BImSchV gilt seit dem 01.01.2010 für Stickstoffdioxid (NO2) und für Feinstaub (PM10) im Jahresmittel ein Grenzwert von 40 µg/m³. Darüber hinaus darf der zulässige PM10-Tagesmittelwert von 50 µg/m³ nur an maximal 35 Tagen im Kalenderjahr (PM10-Überschreitungstage) überschritten werden.

Ursächlich für die Aufstellung des LRP Schwerte 2014 waren die mittels Messstation in der Hörder Straße festgestellten Überschreitungen im Jahr 2011. Der NO2-Jahresmittelgrenzwert wurde mit 48 µg/m³ und der zulässige PM10-Tagesmittelwert an 42 Tagen überschritten.

Die Maßnahmen des Luftreinhalteplanes sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten des Immissionsgrenzwertes beitragen.

Als Hauptverursacher für die Immissionsbelastung im Bereich der Hörder Straße wurde der Straßen- und Schienenverkehr ermittelt. Dementsprechend wurden kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen umgesetzt und entwickelt, die die Immissionsbelastung durch den Straßen- und Schienenverkehr reduzieren sollen.

Nach Aufstellung des Luftreinhalteplanes ist dieser für die Verwaltung verbindlich. Die gemäß § 47 Abs. 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgte mit der Bekanntmachung durch die Bezirksregierung am 29.11.2014 und in der örtlichen Tagespresse. 

Die Bekanntmachung und der Luftreinhalteplan sind bei der Bezirksregierung Arnsberg für die Öffentlichkeit online zu erreichen.

Ansprechpartnerin der Bezirksregierung Arnsberg für Luftreinhalteplanung:

Gerd Stüttgen
Dezernat 53
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Telefon 2931/82-2166
E-Mail gerd.stuettgen@bezreg-arnsberg.nrw.de

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