Anliegen A - Z

Landesimmissionsschutzgesetz - Maßnahmen

Lärm und offenes Feuer sind grundsätzlich verboten, da die Nachbarschaft durch beides erheblich belästigt werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen erteilt werden.

Ausnahmen können unter anderem für folgende Sachverhalte erteilt werden:

  • Verbrennen im Freien
    Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z.B. Brauchtumsfeuer) im Freien (§ 7 Landesimmissionsschutzgesetz - LImschG)
  • Schutz der Nachtruhe
    Tätigkeiten von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr, welche die Nachtruhe stören (§ 9 LImschG), z.B. Welttheater der Straßen
  • Benutzung von Tongeräten
    Benutzung von Geräten, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (wie z.B. Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), die durch ihre Lautstärke unbeteiligte Personen belästigen (§ 10 LImschG)
  • abhängig von der Zeitdauer der Befreiung
  • formloser Antrag
Andrew.Bartmann(at)stadt-schwerte.de
0 23 04 / 104-351
Details

Rathaus II

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Lärm, Feuer/Osterfeuer, Ausnahmegenehmigung