Die Haltung gefährlicher Hunde, Hunde bestimmter Rassen und großer Hunde ist nach dem Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) zu genehmigen bzw. anzuzeigen.
Bei Verstößen werden Bußgeldverfahren eingeleitet, darüber hinaus kann sogar die Haltung untersagt werden.
Große Hunde gemäß § 11 LHundG NRW:
Bestimmte Rasse gemäß § 10 LHundG NRW:
Gefährliche Hunde gemäß 3 LHundG NRW:
Die Haltung gefährlicher Hunde, Hunde bestimmter Rassen und großer Hunde ist nach dem Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) zu genehmigen bzw. anzuzeigen.
Bei Verstößen werden Bußgeldverfahren eingeleitet, darüber hinaus kann sogar die Haltung untersagt werden.
Große Hunde gemäß § 11 LHundG NRW:
Bestimmte Rasse gemäß § 10 LHundG NRW:
Gefährliche Hunde gemäß 3 LHundG NRW:
Die Haltung gefährlicher Hunde, Hunde bestimmter Rassen und großer Hunde ist nach dem Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) zu genehmigen bzw. anzuzeigen.
Bei Verstößen werden Bußgeldverfahren eingeleitet, darüber hinaus kann sogar die Haltung untersagt werden.
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Jessica
Winnik
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Die Haltung gefährlicher Hunde, Hunde bestimmter Rassen und großer Hunde ist nach dem Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) zu genehmigen bzw. anzuzeigen.
Bei Verstößen werden Bußgeldverfahren eingeleitet, darüber hinaus kann sogar die Haltung untersagt werden.
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