Anspruchsberechtigt auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind Personen, die
Allerdings stehen Ihnen Leistungen nur dann zu, wenn Ihr Einkommen nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken und auch Vermögen nicht einzusetzen ist. Wenn Sie, als Antragsberechtigter, mit einem Ehegatten oder einem Partner einer eheähnlichem Gemeinschaft zusammen leben, so wird auch dessen Einkommen und Vermögen berücksichtigt.
Darüber hinaus kann die Unterhaltspflicht des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten eine Rolle spielen. Die Unterhaltspflicht von Eltern und Kindern bleibt dagegen unberücksichtigt, es sei denn, dass im Einzelfall ein sehr hohes Einkommen vorhanden ist (mehr als 100.000 Euro brutto jährlich).
Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz haben ebenfalls keinen Anspruch. Erwerbsfähige Ehe-/Partner müssen vorrangig Leistungen nach dem SGB II beantragen.
§§ 41 ff Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII), Viertes Kapitel
Delegationssatzung und Richtlinien des Kreises Unna
Sara
Langfeld
50
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nur nach Vereinbarung
Dienstag
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Mittwoch
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Bergkemper
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Essig
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Anspruchsberechtigt auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind Personen, die
Allerdings stehen Ihnen Leistungen nur dann zu, wenn Ihr Einkommen nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken und auch Vermögen nicht einzusetzen ist. Wenn Sie, als Antragsberechtigter, mit einem Ehegatten oder einem Partner einer eheähnlichem Gemeinschaft zusammen leben, so wird auch dessen Einkommen und Vermögen berücksichtigt.
Darüber hinaus kann die Unterhaltspflicht des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten eine Rolle spielen. Die Unterhaltspflicht von Eltern und Kindern bleibt dagegen unberücksichtigt, es sei denn, dass im Einzelfall ein sehr hohes Einkommen vorhanden ist (mehr als 100.000 Euro brutto jährlich).
Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz haben ebenfalls keinen Anspruch. Erwerbsfähige Ehe-/Partner müssen vorrangig Leistungen nach dem SGB II beantragen.
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