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Gewerbebetrieb nach dem Tod des Gewerbebetreibenden ohne befähigte Stellvertretung (Wirtschaftsservice-Portal)


Ab 01.10.2026 ist das Ordnungsamt im Rathaus II für Gewerbeangelegenheiten zuständig.


Nach dem Tode einer gewerbetreibenden Person darf das Gewerbe für Rechnung

  • des/der überlebenden Ehegatten/Ehegattin oder des/der überlebenden Lebenspartner*in
  • des/der minderjährigen Erbenden während der Minderjährigkeit
  • des/der Nachlassverwalter*in, des/der Nachlasspfleger*in oder des/der Testamentsvollstrecker*in

in der Regel nur durch nach § 45 Gewerbeordnung (GewO) befähigte Stellvertretung betrieben werden.

Auf Antrag kann die zuständige Stelle gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der gewerbetreibenden Person auch ohne eine solche Stellvertretung betrieben wird. Für einzelne Gewerbe (zum Beispiel Handwerk) bestehende besondere Vorschriften bleiben hiervon unberührt. 

  • Sterbeurkunde der verstorbenen Person
  • Zur Identifikation ist der Personalausweis oder der Reisepass mit einer Meldebestätigung vorzulegen
  • Ggf. weitere Nachweise in Abhängigkeit der Beziehung zur verstorbenen Person
  • Wird der Antrag für eine andere Person gestellt, wird eine Vollmacht benötigt.
sandra.lindemann(at)stadt-schwerte.de

Rathaus II

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Konrad-Zuse-Str. 10
58239 Schwerte
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