Ab 01.10.2026 ist das Ordnungsamt im Rathaus II für Gewerbeangelegenheiten zuständig.
Wenn Sie eine planmäßige, in Absicht auf Gewinnerzielung vorgenommene, auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit ausüben möchten, handelt es sich um ein Gewerbe, welches Sie anmelden müssen.
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei
Wer ein Gewerbebetrieb anfängt, muss dies gleichzeitig anzeigen.
Anzeigepflichtig sind:
Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Für freiberufliche Tätigkeiten entfällt die Pflicht zur Gewerbeanmeldung. Ob es sich wirklich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, sollten Sie mit den Startercentern, der Gewerbestelle oder den Finanzbehörden abklären.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung (GewO) genannten Tätigkeiten. Ausgenommen sind unter anderem:
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Für die Ausübung einiger gewerblicher Tätigkeiten sind spezielle Erlaubnisse bzw. Zulassungen erforderlich (z.B. Gaststätten, Hotels, Reisegewerbe oder Finanzdienstleistungen). Weitere Auskunft hierzu erhalten Sie über den Behördenwegweiser, das örtliche Gewerbeamt oder die Geschäftsstelle des Einheitlichen Ansprechpartners NRW.
Weitere Services der Gewerbemeldung:
Wenn Sie eine planmäßige, in Absicht auf Gewinnerzielung vorgenommene, auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit ausüben möchten, handelt es sich um ein Gewerbe, welches Sie anmelden müssen.
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei
Wer ein Gewerbebetrieb anfängt, muss dies gleichzeitig anzeigen.
Anzeigepflichtig sind:
Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Für freiberufliche Tätigkeiten entfällt die Pflicht zur Gewerbeanmeldung. Ob es sich wirklich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, sollten Sie mit den Startercentern, der Gewerbestelle oder den Finanzbehörden abklären.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung (GewO) genannten Tätigkeiten. Ausgenommen sind unter anderem:
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Für die Ausübung einiger gewerblicher Tätigkeiten sind spezielle Erlaubnisse bzw. Zulassungen erforderlich (z.B. Gaststätten, Hotels, Reisegewerbe oder Finanzdienstleistungen). Weitere Auskunft hierzu erhalten Sie über den Behördenwegweiser, das örtliche Gewerbeamt oder die Geschäftsstelle des Einheitlichen Ansprechpartners NRW.
Sandra
Lindemann
32
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08:00 - 12:00 Uhr | 14:00 - 16:00 Uhr
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08:00 - 12:00 Uhr | 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag
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Ab 01.10.2026 ist das Ordnungsamt im Rathaus II für Gewerbeangelegenheiten zuständig.
Wenn Sie eine planmäßige, in Absicht auf Gewinnerzielung vorgenommene, auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit ausüben möchten, handelt es sich um ein Gewerbe, welches Sie anmelden müssen.
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei
Wer ein Gewerbebetrieb anfängt, muss dies gleichzeitig anzeigen.
Anzeigepflichtig sind:
Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Für freiberufliche Tätigkeiten entfällt die Pflicht zur Gewerbeanmeldung. Ob es sich wirklich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, sollten Sie mit den Startercentern, der Gewerbestelle oder den Finanzbehörden abklären.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung (GewO) genannten Tätigkeiten. Ausgenommen sind unter anderem:
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Für die Ausübung einiger gewerblicher Tätigkeiten sind spezielle Erlaubnisse bzw. Zulassungen erforderlich (z.B. Gaststätten, Hotels, Reisegewerbe oder Finanzdienstleistungen). Weitere Auskunft hierzu erhalten Sie über den Behördenwegweiser, das örtliche Gewerbeamt oder die Geschäftsstelle des Einheitlichen Ansprechpartners NRW.
Weitere Services der Gewerbemeldung:
Wenn Sie eine planmäßige, in Absicht auf Gewinnerzielung vorgenommene, auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit ausüben möchten, handelt es sich um ein Gewerbe, welches Sie anmelden müssen.
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei
Wer ein Gewerbebetrieb anfängt, muss dies gleichzeitig anzeigen.
Anzeigepflichtig sind:
Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Für freiberufliche Tätigkeiten entfällt die Pflicht zur Gewerbeanmeldung. Ob es sich wirklich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, sollten Sie mit den Startercentern, der Gewerbestelle oder den Finanzbehörden abklären.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung (GewO) genannten Tätigkeiten. Ausgenommen sind unter anderem:
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Für die Ausübung einiger gewerblicher Tätigkeiten sind spezielle Erlaubnisse bzw. Zulassungen erforderlich (z.B. Gaststätten, Hotels, Reisegewerbe oder Finanzdienstleistungen). Weitere Auskunft hierzu erhalten Sie über den Behördenwegweiser, das örtliche Gewerbeamt oder die Geschäftsstelle des Einheitlichen Ansprechpartners NRW.
Hier können Sie ein Gewerbe anmelden.
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