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Gewerbeanmeldung (Wirtschaftsservice-Portal)

Wenn Sie eine planmäßige, in Absicht auf Gewinnerzielung vorgenommene, auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit ausüben möchten, handelt es sich um ein Gewerbe, welches Sie anmelden müssen.

Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei

  1. Neuerrichtung eines Betriebs/einer Hauptniederlassung,
  2. Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
  3. Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
  4. Übernahme eines bestehenden Betriebs, z.B. durch Kauf oder Pacht,
  5. Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
  6. Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).

Wer ein Gewerbebetrieb anfängt, muss dies gleichzeitig anzeigen.

Anzeigepflichtig sind:

  1. Einzelgewerbe: Der/Die Einzelgewerbetreibende,
  2. Personengesellschaften (z.B. OHG, GbR): Die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter*innen,
  3. Kommanditgesellschaft (z.B. KG): Jede/r persönlich haftende Gesellschafter*in, die Kommanditist*innen einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen,
  4. Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG): Die gesetzliche Vertretung.

Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Für freiberufliche Tätigkeiten entfällt die Pflicht zur Gewerbeanmeldung. Ob es sich wirklich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, sollten Sie mit den Startercentern, der Gewerbestelle oder den Finanzbehörden abklären.

Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung (GewO) genannten Tätigkeiten. Ausgenommen sind unter anderem:

  1. Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei),
  2. Freie Berufe (u. a. Rechtsanwält*innen, Notar*innen, Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, Ärzt*innen, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten),
  3. Erziehung von Kindern gegen Entgelt.

Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

Für die Ausübung einiger gewerblicher Tätigkeiten sind spezielle Erlaubnisse bzw. Zulassungen erforderlich (z.B. Gaststätten, Hotels, Reisegewerbe oder Finanzdienstleistungen). Weitere Auskunft hierzu erhalten Sie über den Behördenwegweiser, das örtliche Gewerbeamt oder die Geschäftsstelle des Einheitlichen Ansprechpartners NRW.

Weitere Services der Gewerbemeldung:

Wenn Sie eine planmäßige, in Absicht auf Gewinnerzielung vorgenommene, auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit ausüben möchten, handelt es sich um ein Gewerbe, welches Sie anmelden müssen.

Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei

  1. Neuerrichtung eines Betriebs/einer Hauptniederlassung,
  2. Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
  3. Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
  4. Übernahme eines bestehenden Betriebs, z.B. durch Kauf oder Pacht,
  5. Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
  6. Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).

Wer ein Gewerbebetrieb anfängt, muss dies gleichzeitig anzeigen.

Anzeigepflichtig sind:

  1. Einzelgewerbe: Der/Die Einzelgewerbetreibende,
  2. Personengesellschaften (z.B. OHG, GbR): Die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter*innen,
  3. Kommanditgesellschaft (z.B. KG): Jede/r persönlich haftende Gesellschafter*in, die Kommanditist*innen einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen,
  4. Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG): Die gesetzliche Vertretung.

Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Für freiberufliche Tätigkeiten entfällt die Pflicht zur Gewerbeanmeldung. Ob es sich wirklich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, sollten Sie mit den Startercentern, der Gewerbestelle oder den Finanzbehörden abklären.

Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung (GewO) genannten Tätigkeiten. Ausgenommen sind unter anderem:

  1. Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei),
  2. Freie Berufe (u. a. Rechtsanwält*innen, Notar*innen, Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, Ärzt*innen, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten),
  3. Erziehung von Kindern gegen Entgelt.

Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

Für die Ausübung einiger gewerblicher Tätigkeiten sind spezielle Erlaubnisse bzw. Zulassungen erforderlich (z.B. Gaststätten, Hotels, Reisegewerbe oder Finanzdienstleistungen). Weitere Auskunft hierzu erhalten Sie über den Behördenwegweiser, das örtliche Gewerbeamt oder die Geschäftsstelle des Einheitlichen Ansprechpartners NRW.

  1. Ausweisdokument der antragstellenden Person (Personalausweis oder Pass),
  2. Ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet", wenn die antragstellende Person nicht aus einem Staat der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt,
  3. Ggf. aktuelle Anmeldebestätigung, sofern im Ausweisdokument keine Privatanschrift vermerkt ist,
  4. Ggf. Eintrag bei der Handwerkskammer: Bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten wird für die Ausübung eines Gewerbes die Eintragung in die Handwerksrolle der Handwerkskammer benötigt,
  5. Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe: Kopie der entsprechenden Erlaubnis bzw. Konzession,
  6. Ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister (bei bereits erfolgter Eintragung im Handelsregister),
  7. Ggf. Kopie der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags/Gründungsvertrages).
Miriam.Cichon(at)stadt-schwerte.de
0 23 04 / 104-250 (zentral)
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Raum: 107
Rathausstr. 31
58239 Schwerte
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Montag:07:00 - 12:00 Uhr (Wartemarke) | 13:00 - 16:00 Uhr (Termin)
Dienstag:07:00 - 12:00 Uhr (Wartemarke) | 13:00 - 16:00 Uhr (Wartemarke)
Mittwoch:07:00 - 12:00 Uhr (Termin)
Donnerstag:07:00 - 12:00 Uhr (Wartemarke) | 13:30 - 18:00 Uhr (Termin)
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Selbstständigkeit, Betriebsverlegung, Gewerbe