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Gewässerunterhaltung

Das Landeswassergesetz (LWG) unterscheidet generell in Gewässer I. und II. Ordnung. Hier in Schwerte ist der Fall äußerst überschaubar. Der Fluss Ruhr ist ein Landesgewässer I. Ordnung, alle übrigen Bäche sind Gewässer II. Ordnung.

Auch die Zuständigkeiten für die Gewässerunterhaltung sind klar geregelt. Verantwortlich für Gewässer I. Ordnung sind die jeweiligen Bezirksregierung, hier also die in Arnsberg. Für die Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern II. Ordnung ist die jeweils örtliche Kommune verantwortlich, hier also die Stadt Schwerte.

Träger der Gewässerunterhaltung sind nicht etwa die Eigentümer der Gewässer, in aller Regel die jeweiligen beidseitigen Anlieger bis zu einer gedachten Mittellinie der Gewässerparzelle, sondern ist vielmehr die Kommune, über deren Hoheitsgebiet das Gewässer verläuft. Sonderregelungen sind jedoch möglich. Existieren z. B. Wasserverbände, die Gewässerabschnitte bewirtschaften, kann die Gewässerunterhaltung auf diese Verbände übertragen werden.

Im rechtlichen Sinn muss die Gewässerunterhaltung den reibungslosen Abfluss im Gewässer gewährleisten. Dies erfolgt nicht nur durch den regelmäßigen Rückschnitt des Ufer- und Sohlbewuchses. Oft verursachen Starkregen mit ihren großen Wassermengen Schäden an den Ufern und Sohlen der Gewässer. Mitgespültes Schwemmgut führt zu Verstopfungen an Rechen und Einläufen von Bachverrohrungen. Auswirkungen, die gerade im urbanen Bereich reguliert werden müssen.

Für die Regulierung von Hochwasserschäden auf den angrenzenden Anliegerflächen sind die jeweiligen Eigentümer selbst verantwortlich (Elementarschäden).

Geregelt durch einen Bau- und Betriebsvertrag werden in Schwerte die Arbeiten im Zuge der Gewässerunterhaltung durch die Stadtentwässerung Schwerte umgesetzt.

Dies ist ein externes Anliegen:
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