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Gesamtabschluss der Stadt Schwerte

Gemäß § 2 des NKF Einführungsgesetzes NRW i. V. m. § 116 GO NRW haben die Gemeinden in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember - erstmalig zum Stichtag 31.12.2010 - einen Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. Er besteht aus der Gesamtbilanz, der Gesamtergebnisrechnung und dem Gesamtanhang und ist um einen Gesamtlagebericht zu ergänzen.

Der Gesamtabschluss soll einen Überblick über die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde und deren Beteiligungen verschaffen, mit dem auch ein haushaltswirtschaftlich zutreffendes Ergebnis der gesamten jahresbezogenen Tätigkeit (Aufgabenerfüllung) der Gemeinde darzustellen ist. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben ist dem gemeindlichen Jahresabschluss die „Fiktion der wirtschaftlichen Einheit“ zu Grunde zu legen.

Zur Herstellung der „wirtschaftlichen Einheit“ zwischen den Betrieben der Gemeinde und der gemeindlichen Kernverwaltung genügt es nicht, deren einzelne Jahresabschlüsse unkoordiniert zusammenzurechnen. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der Verflechtungen zwischen der gemeindlichen Kernverwaltung und den Betrieben der Gemeinde sowie zwischen den Betrieben insgesamt ein haushaltswirtschaftliches Ergebnis für die gesamte Tätigkeit der Gemeinde sowie die daraus entstandene Vermögens- und Schuldengesamtlage zu ermitteln. Es bedarf dazu der einheitlichen Anwendung von Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisregeln sowie der Abgrenzung und Eliminierung „konzerninterner“ Beziehungen.

Der Entwurf des Gesamtabschlusses ist vom Kämmerer aufzustellen und dem Bürgermeister zur Bestätigung vorzulegen. Der Bürgermeister leitet den von ihm bestätigten Entwurf dem Rat zur Feststellung zu. Anschließend bedarf der Entwurf des Gesamtabschlusses der Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss, der sich der örtlichen Rechnungsprüfung bedient.

Nach der endgültigen Feststellung des Gesamtabschlusses durch den Rat ist der Abschluss der Aufsichtsbehörde anzuzeigen und öffentlich bekannt zu machen.

Anlagenspiegel, Verbindlichkeitenspiegel, Finanzrechnung, Forderungsspiegel, Lagebericht, Ergebnisrechnung