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Geburtsname - Wiederannahme

Wenn Sie verwitwet oder geschieden sind, behalten Sie Ihren Ehenamen. Sie können durch Erklärung gegenüber dem Standesamt Ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben.

Diese Regelung gilt für Lebenspartnerschaften entsprechend.

Wenn Sie Ihren Ehenamen nicht nach deutschem Recht führen, bekommen Sie Auskünfte über mögliche Namensänderungen bei Ihrer zuständigen konsularischen Vertretung oder Ihrer Heimatbehörde.

Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, Ihren Namen aber nach einem ausländischen Namensrecht erworben haben, kann auch das Standesamt Auskünfte über mögliche Namensänderungen geben.

  • 21,00 Euro
  • Bescheinigung über die Namensänderung: 9,00 Euro
  • Ermäßigung:
    • 100 % Ermäßigung erhalten Leistungsbezieher gem. SGB II, SGB XII und AsylbLG.
    Die Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis ist durch Vorlage des Bewilligungsbescheides nachzuweisen.
  • Schecks und Postwertzeichen können als Zahlungsmittel leider nicht akzeptiert werden!
  • Personalausweis
  • rechtskräftiges Scheidungsurteil bzw. das Urteil über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder Sterbeurkunde
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