Andrea
Pira
50
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Zum Bezug von öffentlich gefördertem Wohnraum ist grundsätzlich ein Wohnberechtigungsschein erforderlich. In Einzelfällen können aber auch Ausnahmen zugelassen werden, sogenannte "Freistellungen".
Eine Freistellung kann z. B. dann erteilt werden, wenn ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Verfügungsberechtigten (i. d. R. der Vermieter) oder Dritter (i. d. R. der Mieter) vorliegt. In diesem Fall müssen dringende, sachlich gerechtfertigte Gründe geltend gemacht werden, die gegenüber dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung der Wohnung für wohnberechtigte Personen überwiegen.
Vor diesem Hintergrund kann insbesondere freigestellt werden, um die Wohnung einer Wohngemeinschaft ohne gemeinsame Haushaltsführung zu überlassen (Wohngemeinschaften Arbeitsloser, die so ihre Mietkosten senken wollen o. ä.) oder weil ältere und/oder pflegebdürftige Personen in unmittelbare Nähe von Angehörigen ziehen möchten.
Ein weiterer Grund kann sein, dass zum Zeitpunkt des Freiwerdens einer Wohnung keine wohnberechtigten Interessenten vorhanden sind, also zur Vermeidung von Leerständen.
Sofern die Freistellung erforderlich wird, weil der Wohnungsbewerber die maßgebliche Einkommensgrenze überschreitet, wird die Freistellung i. d. R. mit der Auflage erteilt, dass eine Ausgleichszahlung zugunsten der Wohnraumförderungsanstalt geleistet wird. Diese Ausgleichszahlung kann je nach Höhe der Überschreitung zwischen 0,25 Euro - 3,00 Euro je qm Wohnfläche betragen.
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