Besteht ein Grundbesitz aus mehreren Flurstücken, die zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden, ist es nach den Bestimmungen der »Anweisung für das Verfahren bei Fortführungsvermesssungen in NW" möglich in derartigen Fällen die Grundstücke zu einem Flurstück zu vereinigen.
Diese Maßnahme dient dazu, den Grundbesitz übersichtlich und zweifelsfrei im Grundbuch sowie im Katasterkarten- und Buchwerk nachzuweisen und ist mit keinerlei Kosten verbunden. Außerdem kann die Flurstücksvereinigung eine kostenpflichtige Vereinigungsbaulast verhindern.
Voraussetzung für die Vereinigung ist die Antragstellung des/der Grundstückseigentümer/-s beim Katasteramt. Des Weiteren müssen die Flurstücke im Grundbuch unbelastet oder gleichmäßig belastet sein. Nach Antragstellung prüft das Vermessungs- und Katasteramt u.a. in Verbindung mit dem Grundbuchamt das Vorliegen dieser Voraussetzungen. Durch die Vereinigung erhält das zusammengefasste Flurstück eine neue Flurstücksnummer. Das Grundbuchamt berichtigt das betreffende Grundbuch und teilt dem/der Eigentümer/in die Berichtigung mit.
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Voraussetzung für die Vereinigung ist die Antragstellung des/der Grundstückseigentümer/-s beim Katasteramt. Des Weiteren müssen die Flurstücke im Grundbuch unbelastet oder gleichmäßig belastet sein. Nach Antragstellung prüft das Vermessungs- und Katasteramt u.a. in Verbindung mit dem Grundbuchamt das Vorliegen dieser Voraussetzungen. Durch die Vereinigung erhält das zusammengefasste Flurstück eine neue Flurstücksnummer. Das Grundbuchamt berichtigt das betreffende Grundbuch und teilt dem/der Eigentümer/in die Berichtigung mit.
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