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Feilbietung von Waren (Wirtschaftsservice-Portal)

Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie anlässlich einer Messe oder Ausstellung, eines öffentlichen Festes (z.B. Gemeindefest, Schützenfest, etc.) oder im Rahmen eines anderen besonderen Anlasses, Waren zum Sofortverkauf anbieten möchten. Die Erlaubnis müssen Sie beim Ordnungsamt beantragen.

Sollten Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein, die zum Feilbieten bestimmter oder aller Waren berechtigt, reicht diese aus. In diesem Fall benötigen Sie keine zusätzliche Erlaubnis mehr für den Verkauf anlässlich der genannten Veranstaltungen. Dies gilt auch, wenn eine Reisegewerbekartenfreiheit aus anderen Gründen ( § 55a Abs. 1 Nr. 2-10 Gewerbeordnung (GewO) und § 55b Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ) vorliegt.

Nach Beantragung einer Erlaubnis entscheidet das Ordnungsamt, ob sie Ihrem Antrag zum Feilbieten der Waren zustimmt. Das Ordnungsamt erteilt die Erlaubnis für einen bestimmten Ort und für eine bestimmte Veranstaltung, also befristet. Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie ersetzt keine sonstigen Erlaubnisse und Genehmigungen, die möglicherweise bei weiteren Behörden einzuholen sind (z.B. straßen- oder straßenverkehrsrechtliche Erlaubnisse – Sondernutzungsgenehmigung). Der Verkauf der Waren, die Sie anbieten möchten, darf nicht im Reisegewerbe verboten sein.

Weitere Dienstleitungen zum Thema Reisegewerbe und Wanderlage:

  • Personalausweis, Reisepass mit einer Meldebescheinigung oder ein anderes (amtliches) Ausweisdokument der antragstellenden Person und der bevollmächtigten Vertretung (falls dies erforderlich ist)
  • Hier können Sie eine Erlaubnis beantragen, wenn Sie anlässlich einer Messe oder Ausstellung, eines öffentlichen Festes (z.B. Gemeindefest, Schützenfest, etc.) oder im Rahmen eines anderen besonderen Anlasses, Waren zum Sofortverkauf anbieten möchten.

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