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Elektronischer Identitätsnachweis (eID-Karte)

Seit Januar 2021 können Bürger*innen der Europäischen Union eine Karte mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte) beantragen.

Mit der Karte können EU-Bürger*innen, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, Zugang zu deutschen digitalen Verwaltungsleistungen (E-Government-Dienstleistungen) erhalten.

Die Karte gilt zusätzlich auch für Bürger*innen aus Norwegen, Island und Liechtenstein, die keine EU-Länder sind, aber zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören.

Der Erwerb der eID-Karte ist freiwillig und ab Vollendung des 16. Lebensjahres möglich. Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch Übermittlung von Daten aus dem Chip der eID-Karte. Dies geschieht, indem der*die Karteninhaber*in seinen*ihren Ausweis oder eAT auf ein Lesegerät, etwa ein NFC-fähiges Smartphone, auflegt und auf Aufforderung seine*ihre persönliche Geheimnummer (PIN) eingibt.

Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, können ab Vollendung des 16. Lebensjahres auf Antrag eine Karte mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte) ausgestellt bekommen. 

Zu den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zählen neben Deutschland: 

  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Italien
  • Irland
  • Kroatien
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal
  • Rumänien
  • Schweden
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechien
  • Ungarn
  • Zypern 

Zu den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zählen neben den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union: 

  • Norwegen
  • Island
  • Liechtenstein 

Beantragung

Die eID-Karte kann im Bürgerservice beantragt werden. Sie wird anschließend von der Bundesdruckerei GmbH in Berlin im Scheckkartenformat erstellt. In der Karte ist ein Chip integriert, auf dem neben den persönlichen Daten die Seriennummer, die ausstellende Behörde, der letzte Tag der Gültigkeit sowie die Zugangsnummer verschlüsselt abgespeichert sind. 

Die Beantragung der eID-Karte ist nur am Ort der Hauptwohnung möglich. Die Gültigkeit beträgt 10 Jahre. 

Aufgrund der bestehenden Kontakteinschränkungen durch die Coronapandemie können die Dienstleistungen des Bürgerservices nur nach vorhergehender Terminvereinbarung angeboten werden.

Abholung der eID-Karte

Die eID-Karte können Sie nach ca. 3 Wochen in dem Bürgerservice abholen, in dem Sie sie beantragt haben. Haben Sie keine Möglichkeit die eID-Karte persönlich abzuholen, weisen Sie uns bitte nach Möglichkeit bereits bei der Antragstellung drauf hin, weil wir Ihnen in diesem Falle eine spezielle Vollmacht aushändigen müssen.

Umgang mit der eID-Karte/ Funktionalitäten 

Sperrkennwort, Verlust und Wiederauffinden der eID-Karte

Sollten Sie die eID-Karte verloren haben oder wurde sie Ihnen gestohlen, so setzen Sie sich unverzüglich mit den Mitarbeitern*innen des Bürgerservices in Verbindung. Diese veranlassen die sofortige Sperrung der Onlinefunktion. 

Die Sperrung können Sie auch direkt über die Sperrhotline: Tel.: 116 116 (kostenfrei), aus dem Ausland +49 116 116 (gebührenpflichtig), veranlassen. Sie müssen dort jedoch das Ihnen von der Bundesdruckerei GmbH übermittelte Sperrkennwort angeben.

Zusätzlich ist es erforderlich, dass Sie anschließend persönlich im Bürgerservice vorsprechen, um den Verlust und ggf. das Wiederauffinden der eID-Karte sowie eine von Ihnen selbst veranlasste Sperrung bei der Sperrhotline zu bestätigen.

Haben Sie sich zusätzlich für die Nutzung der nachfolgend beschriebenen Funktion der digitalen Unterschrift entschieden, beachten Sie bitte, dass Sie diese nur bei dem Anbieter sperren lassen können, bei dem Sie Ihr Signaturzertifikat erworben haben.
 

Digitale Unterschrift / Signaturzertifikat

Digitale Unterschriften, auch elektronische Signaturen genannt, dienen dazu, digitale Dokumente zu unterzeichnen, beispielsweise Verträge und Urkunden. Zusätzlich lassen sie erkennen, ob Dokumente nach dem Signieren verändert worden sind. Gleiches gilt für Erklärungen und Anträge gegenüber Behörden, die zur Rechtsverbindlichkeit schriftlich erfolgen müssen.

Die eID-Karte ist für die Nutzung der digitalen Unterschrift vorbereitet. Diese ist der persönlichen eigenhändigen Unterschrift rechtlich gleichgestellt. Sie können die Unterschriftsfunktion nutzen, indem Sie ein Signaturzertifikat erwerben und auf der eID-Karte nachladen.

Dieses Signaturzertifikat müssen Sie jedoch bei Drittanbietern (sogenannte Zertifizierungsdiensteanbieter) beantragen. 

  • Ausstellung: 37,00 Euro

Die anfallende Gebühr kann ab einem Betrag von 10,00 Euro auch per ec-cash bezahlt werden.

  • Vorlage eines anerkannten und gültigen ausländischen Passes oder Personalausweises
  • Nachweise zum Doktorgrad oder Künstlername, sofern eine Eintragung gewünscht wird
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