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Einschulung für Schulanfänger*innen

Zum Schuljahr 2025/2026 werden gemäß § 35 Abs. 1 Schulgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (Schulgesetz NRW- SchulG) in der zurzeit gültigen Fassung alle Kinder schulpflichtig, die zwischen dem 01.10.2018 und 30.09.2019 geboren sind. Ich bitte Sie daher, Ihr Kind zur Einschulung anzumelden. Bitte nutzen Sie dazu den Button ganz unten "Service jetzt starten (Anmeldung notwendig)"

Ihr Kind hat gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule-AO-GS) in der zur Zeit gültigen Fassung Anspruch auf die Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewählten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazitäten, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich für diese Schulart gebildet hat.

Im Rahmen freier Kapazitäten nimmt die Schule auch andere Kinder auf.

Bei einem Anmeldeüberhang führt die Schule ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durch.

Über die endgültige Aufnahme Ihres Kindes wird aus schulorganisatorischen Gründen frühestens im Januar 2025 entschieden. Bis dahin kann Ihnen weder die Schule noch die Schulverwaltung Auskunft darüber geben, ob Ihr Kind an der gewählten Schule tatsächlich angenommen wird. Ich bitte Sie daher, von diesbezüglichen Nachfragen abzusehen. 

Sobald die Entscheidung über die endgültige Aufnahme getroffen wurde, werden Sie selbstverständlich von der jeweiligen Schulleitung darüber informiert.

Über die Tage der offenen Tür und deren Ablauf können Sie sich auf den Homepages der Schwerter Grundschulen informieren:

Grundschule Homepage Tag der offenen Tür
Albert-Schweitzer-Schule, Wittekindstraße 20 https://ass.schwerte.de 14.09.2024
Evangelische Grundschule Ergste, Am Derkmannsstück 29 https://gse-schwerte.de 14.09.2024
Friedrich-Kayser-Schule, Eintrachtstraße 10 https://fks.schwerte.de 07.09.2024
Grundschule Villigst, Schulstraße 12 https://grundschule-villigst.de 28.09.2024
Heideschule, Heidestraße 77 https://heideschule-schwerte.de 07.09.2024
Lenningskampschule, Am Lenningskamp 2 https://lenningskampschule.schwerte.de hat bereits statt gefunden
Reichshofschule, Meinerweg 8 https://reichshofschule-schwerte.de 28.09.2024

Sollte der Schulweg (Fußweg) zwischen der Wohnung des Kindes und der nächstgelegenen Gemeinschaftsgrundschule in der einfachen Entfernung mehr als zwei Kilometer betragen, ergibt sich ein Rechtsanspruch auf Übernahme der Schülerfahrtkosten. Wird eine andere, als die nächstgelegene Gemeinschaftsgrundschule besucht, werden die Schülerfahrtkosten vom Schulträger der besuchten Schule nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen Gemeinschaftsgrundschule anfallen würde. Das bedeutet für Sie, liegt die nächstgelegene öffentliche Gemeinschaftsgrundschule weniger als zwei Kilometer von der Wohnung des Kindes entfernt, werden keine Schülerfahrtkosten übernommen, selbst wenn die tatsächlich besuchte Schule weiter entfernt sein sollte. Diese Regelung entfällt natürlich, wenn Ihr Kind aus schulorganisatorischen Maßnahmen an der nächstgelegenen Schule abgelehnt wird. Sobald über die Aufnahme entschieden worden ist, können Sie den Antrag digital über das Serviceportal der Stadt Schwerte https://service-portal.schwerte.de  Schülerfahrtkosten - Grundschule (Antrag auf Übernahme), stellen. Die Entscheidung über die Übernahme der Schülerfahrkosten wird nach Antragstellung ausschließlich durch die Stadt Schwerte als Schulträger getroffen. 

tanja.langfeld(at)stadt-schwerte.de
0 23 04 / 104-687
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Rathaus I


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58239 Schwerte
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Donnerstag:08:00 - 12:00 Uhr | 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag:08:00 - 12:00 Uhr