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Ehename

Ehegatten können bei der Eheschließung einen Ehenamen bestimmen. Wurde bei der Eheschließung kein Ehename bestimmt, so kann dies jederzeit später durch Erklärung vor dem Standesbeamten nachgeholt werden.

Haben Sie im Ausland geheiratet, erkundigen Sie sich bitte beim Standesamt, ob die dort gewählte Namensführung in Deutschland für Sie gültig ist.

Ehename kann

  1. der Geburtsname eines Ehegatten werden oder
  2. der Familienname, den einer der beiden zum Zeitpunkt der Erklärung führt oder
  3. ein Doppelname aus den unter 1. und 2. genannten Namen werden. Dieser Doppelname kann mit oder ohne Bindestrich gewählt werden.

Besteht der Name, der Ehename werden soll, aus mehreren Namen, so darf 

  • auch nur ein Teil davon zum Ehenamen bestimmt werden oder
  • im Falle der Ziffer 3 nur ein Teil davon für die Bildung eines Doppelnamens ausgewählt werden.

Insgesamt darf ein Ehename aus höchstens zwei Namen bestehen.

Durch diese Erklärung erhalten gemeinsame Kinder unter fünf Jahren automatisch den Ehenamen als Geburtsnamen. Ältere Kinder können sich dieser Erklärung anschließen.

Solange die Ehe besteht, ist der gewählte Ehename unwiderruflich.

  • Die bei der Eheschließung abgegebene Erklärung zum Ehenamen ist kostenfrei.
  • Die nach der Eheschließung abgegebene Erklärung zum Ehenamen kostet 21,00 Euro.
  • Die Bescheinigung über die Namensänderung kostet 9,00 Euro.
  • Ermäßigung:

    • 100 % Ermäßigung erhalten Leistungsbezieher gem. SGB II, SGB XII und AsylbLG.

    Die Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis ist durch Vorlage des Bewilligungsbescheides nachzuweisen.

  • beide Personalausweise bzw. Reisepässe
  • aktuelle beglaubigte Abschrift des Eheregisters
  • wenn Sie im Ausland geheiratet haben: internationale Eheurkunde oder die ausländische Eheurkunde und zusätzlich die deutsche Übersetzung, gefertigt durch einen für die Landesjustizverwaltung zugelassenen Übersetzer 
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Namensänderung, Namenswahl, Familienname