Für die Veränderung von Denkmälern ist nach §§ 9, 13, 15, 20 nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) eine Erlaubnis erforderlich.
Sie sollten die Erlaubnis frühzeitig bei der Unteren Denkmalbehörde beantragen, um genügend Zeit für Abstimmungen zwischen den beteiligten Parteien zu haben. In der Regel lässt sich bei einem gemeinsamen Termin vor Ort die geplante Maßnahme vorabstimmen. Dies kann unter Beteiligung des Denkmalpflegeamtes des Landschaftsverbandes (Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen) erfolgen.
Wenn Sie eine erlaubnispflichtige Maßnahme (= Veränderung) planen, empfiehlt es sich, unverbindlich Kontakt mit der Unteren Denkmalbehörde aufzunehmen, damit das weitere Verfahren besprochen werden kann. Weitere Informationen zu dem Erlaubnisverfahren finden Sie in dem Informationsblatt für Denkmaleigentümer zum Antrag zur Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis.
Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz
Ortsrecht:
Die zusätzlich zum Antragsformular einzureichenden Unterlagen sind abhängig von der geplanten Maßnahme. Je nach Einzelfall müssen unterschiedliche Unterlagen vorlegt werden, beispielsweise:
Bitte sprechen Sie mit der Unteren Denkmalbehörde, welche Unterlagen in Ihrem Fall eingereicht werden müssen.
Hinweis: Die Unterlagen müssen so aussagekräftig sein, dass die Untere Denkmalbehörde die Denkmalverträglichkeit und damit auch die Genehmigungsfähigkeit beurteilen kann!
Für die Veränderung von Denkmälern ist nach §§ 9, 13, 15, 20 nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) eine Erlaubnis erforderlich.
Sie sollten die Erlaubnis frühzeitig bei der Unteren Denkmalbehörde beantragen, um genügend Zeit für Abstimmungen zwischen den beteiligten Parteien zu haben. In der Regel lässt sich bei einem gemeinsamen Termin vor Ort die geplante Maßnahme vorabstimmen. Dies kann unter Beteiligung des Denkmalpflegeamtes des Landschaftsverbandes (Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen) erfolgen.
Wenn Sie eine erlaubnispflichtige Maßnahme (= Veränderung) planen, empfiehlt es sich, unverbindlich Kontakt mit der Unteren Denkmalbehörde aufzunehmen, damit das weitere Verfahren besprochen werden kann. Weitere Informationen zu dem Erlaubnisverfahren finden Sie in dem Informationsblatt für Denkmaleigentümer zum Antrag zur Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis.
Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz
Ortsrecht:
Die zusätzlich zum Antragsformular einzureichenden Unterlagen sind abhängig von der geplanten Maßnahme. Je nach Einzelfall müssen unterschiedliche Unterlagen vorlegt werden, beispielsweise:
Bitte sprechen Sie mit der Unteren Denkmalbehörde, welche Unterlagen in Ihrem Fall eingereicht werden müssen.
Hinweis: Die Unterlagen müssen so aussagekräftig sein, dass die Untere Denkmalbehörde die Denkmalverträglichkeit und damit auch die Genehmigungsfähigkeit beurteilen kann!
Für die Veränderung von Denkmälern ist nach §§ 9, 13, 15, 20 nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) eine Erlaubnis erforderlich.
Sie sollten die Erlaubnis frühzeitig bei der Unteren Denkmalbehörde beantragen, um genügend Zeit für Abstimmungen zwischen den beteiligten Parteien zu haben. In der Regel lässt sich bei einem gemeinsamen Termin vor Ort die geplante Maßnahme vorabstimmen. Dies kann unter Beteiligung des Denkmalpflegeamtes des Landschaftsverbandes (Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen) erfolgen.
Wenn Sie eine erlaubnispflichtige Maßnahme (= Veränderung) planen, empfiehlt es sich, unverbindlich Kontakt mit der Unteren Denkmalbehörde aufzunehmen, damit das weitere Verfahren besprochen werden kann. Weitere Informationen zu dem Erlaubnisverfahren finden Sie in dem Informationsblatt für Denkmaleigentümer zum Antrag zur Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis.
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Natalie
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Hinweis: Bitte verwenden Sie beim Ausfüllen der Formulare nicht den Browser "Safari", da dieser nicht unterstützt wird.
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