Mit der Einführung des Bürger*innenbegehrens und des Bürger*innenentscheides hat der Gesetzgeber ein wichtiges Element „unmittelbarer oder direkter Demokratie“ geschaffen. Dieses unmittelbar demokratische Element durchbricht das repräsentative System. Es dient der Verbesserung der bürgerschaftlichen Beteiligung an der kommunalen Selbstverwaltung, denn mit der Einführung des Bürger*innenentscheides ist der kommunale Willensbildungsprozess in einem bisher unbekannten Maß der direkten Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger zugänglich gemacht worden.
Die Einführung des Bürger*innenbegehrens und des Bürger*innenentscheides entspricht dem vielfach von Ihnen geäußerten Wunsch nach mehr unmittelbarer Mitsprache- und Beteiligungsmöglichkeiten von Ihnen, als Bürgerinnen und Bürger. Konnten Sie als Bürgerinnen und Bürger bislang nur alle fünf Jahre mit dem Stimmzettel auf die Willensbildung im Rat einer Gemeinde Einfluss nehmen, so ist Ihnen nunmehr eine Letztentscheidungsbefugnis in einzelnen kommunalen Angelegenheiten eingeräumt. Die Kommunalverfassung gibt Ihnen als Bürgerin und Bürger das Recht, in einer Vielzahl kommunaler Angelegenheiten selbst zu entscheiden. Der Beschluss der Bürgerschaft tritt an die Stelle der Entscheidung des Rates, denn der Bürger*innenentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Ein Bürger*innenbegehren ist an vielfältige formelle Vorraussetzungen gebunden. Die Stadt Schwerte steht Ihnen, gerne auch im Vorfeld, für eine umfassende Beratung zur Verfügung.
§ 26 Gemeindeordnung für Nordrhein Westfalen
Ortsrecht:
Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden der Stadt Schwerte
Mit der Einführung des Bürger*innenbegehrens und des Bürger*innenentscheides hat der Gesetzgeber ein wichtiges Element „unmittelbarer oder direkter Demokratie“ geschaffen. Dieses unmittelbar demokratische Element durchbricht das repräsentative System. Es dient der Verbesserung der bürgerschaftlichen Beteiligung an der kommunalen Selbstverwaltung, denn mit der Einführung des Bürger*innenentscheides ist der kommunale Willensbildungsprozess in einem bisher unbekannten Maß der direkten Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger zugänglich gemacht worden.
Die Einführung des Bürger*innenbegehrens und des Bürger*innenentscheides entspricht dem vielfach von Ihnen geäußerten Wunsch nach mehr unmittelbarer Mitsprache- und Beteiligungsmöglichkeiten von Ihnen, als Bürgerinnen und Bürger. Konnten Sie als Bürgerinnen und Bürger bislang nur alle fünf Jahre mit dem Stimmzettel auf die Willensbildung im Rat einer Gemeinde Einfluss nehmen, so ist Ihnen nunmehr eine Letztentscheidungsbefugnis in einzelnen kommunalen Angelegenheiten eingeräumt. Die Kommunalverfassung gibt Ihnen als Bürgerin und Bürger das Recht, in einer Vielzahl kommunaler Angelegenheiten selbst zu entscheiden. Der Beschluss der Bürgerschaft tritt an die Stelle der Entscheidung des Rates, denn der Bürger*innenentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Ein Bürger*innenbegehren ist an vielfältige formelle Vorraussetzungen gebunden. Die Stadt Schwerte steht Ihnen, gerne auch im Vorfeld, für eine umfassende Beratung zur Verfügung.
§ 26 Gemeindeordnung für Nordrhein Westfalen
Ortsrecht:
Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden der Stadt Schwerte
Anna
Spaenhoff
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Mit der Einführung des Bürger*innenbegehrens und des Bürger*innenentscheides hat der Gesetzgeber ein wichtiges Element „unmittelbarer oder direkter Demokratie“ geschaffen. Dieses unmittelbar demokratische Element durchbricht das repräsentative System. Es dient der Verbesserung der bürgerschaftlichen Beteiligung an der kommunalen Selbstverwaltung, denn mit der Einführung des Bürger*innenentscheides ist der kommunale Willensbildungsprozess in einem bisher unbekannten Maß der direkten Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger zugänglich gemacht worden.
Die Einführung des Bürger*innenbegehrens und des Bürger*innenentscheides entspricht dem vielfach von Ihnen geäußerten Wunsch nach mehr unmittelbarer Mitsprache- und Beteiligungsmöglichkeiten von Ihnen, als Bürgerinnen und Bürger. Konnten Sie als Bürgerinnen und Bürger bislang nur alle fünf Jahre mit dem Stimmzettel auf die Willensbildung im Rat einer Gemeinde Einfluss nehmen, so ist Ihnen nunmehr eine Letztentscheidungsbefugnis in einzelnen kommunalen Angelegenheiten eingeräumt. Die Kommunalverfassung gibt Ihnen als Bürgerin und Bürger das Recht, in einer Vielzahl kommunaler Angelegenheiten selbst zu entscheiden. Der Beschluss der Bürgerschaft tritt an die Stelle der Entscheidung des Rates, denn der Bürger*innenentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Ein Bürger*innenbegehren ist an vielfältige formelle Vorraussetzungen gebunden. Die Stadt Schwerte steht Ihnen, gerne auch im Vorfeld, für eine umfassende Beratung zur Verfügung.
Bitte geben Sie über das Kontaktformular ihre persönliche Daten und einige Stichworte zum Gegenstand ihres beabsichtigten Bürger*innenbegehrens ein und die zuständige Ansprechperson wird sich bei Ihnen zur Vereinbarung eines Beratungstermines in Verbindung setzen.
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Montag: | 08:00 - 12:00 Uhr |
Dienstag: | 08:00 - 12:00 Uhr | 14:00 - 16:00 Uhr |
Mittwoch: | 08:00 - 12:00 Uhr |
Donnerstag: | 08:00 - 12:00 Uhr | 14:00 - 17:00 Uhr |
Freitag: | 08:00 - 12:00 Uhr |