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Beurkundung - Sterbefall (nachträglich)

Ist ein Deutscher im Ausland gestorben, so kann dies auf Antrag im Sterberegister beurkundet werden.

Eltern, Kinder, der Ehegatte oder Lebenspartner des im Ausland Verstorbenen haben die Möglichkeit, den Tod des Angehörigen auch in Deutschland nachbeurkunden zu lassen und so auch deutsche Sterbeurkunden zu bekommen. Dies ist dann möglich, wenn der Verstorbene die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.

Bitte wenden Sie sich an das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wenn weder der Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthalt im Inland war, wenden Sie sich an Ihr Wohnsitzstandesamt oder das Standesamt Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes.

Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, wenden Sie sich bitte an das Standesamt I in Berlin, Schönstedtstr. 5, 13357 Berlin, Telefon 030 / 9 02 69-0, Fax 030 / 90 20 72 45, E-Mail Info.Stand1(at)labo.berlin.de

  • 21,00 Euro für die Beurkundung.
  • Urkunden für die Bestattung, gesetzliche Rente und Krankenkasse sind gebührenfrei,
  • alle weiteren Urkunden sind gebührenpflichtig.
  • Die erste Urkunde kostet 12,00 Euro und jede gleichzeitig ausgestellte gleiche Urkunde 6,00 Euro/Stück
  • Ermäßigung:
    • 100 % Ermäßigung erhalten Leistungsbezieher gem. SGB II, SGB XII und AsylbLG.
    Die Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis ist durch Vorlage des Bewilligungsbescheides nachzuweisen.
  • Schecks und Postwertzeichen können als Zahlungsmittel leider nicht akzeptiert werden!
  • ausländische Sterbeurkunde
  • eine Übersetzung der Urkunde in die deutsche Sprache
    Die Übersetzung muss durch einen für die Landesjustizverwaltung zugelassenen Übersetzer bzw. eine Übersetzerin gefertigt werden. Wenn Sie eine internationale Sterbeurkunde vorlegen, benötigen Sie diese Übersetzung nicht.
  • bei ledigen Verstorbenen:
    • die Geburtsurkunde des Verstorbenen
  • bei verheirateten Verstorbenen:
    • eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder eine aktuelle Eheurkunde und dazu die aktuellen Geburtsurkunden beider Ehegatten
  • bei in Lebenspartnerschaft lebenden Verstorbenen:
    • die Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden beider Lebenspartner/innen
  • bei geschiedenen oder verwitweten Verstorbenen:
    • eine aktuelle beglaubigte Abschrift des Eheregisters bzw. des Lebenspartnerschaftsregisters
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