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Beurkundung - Sterbefall

Das Standesamt beurkundet den Sterbefall und stellt die gewünschte Anzahl der Sterbeurkunden aus.

Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt des Sterbeortes anzuzeigen.

Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen ist der Träger der Einrichtung zur schriftlichen Anzeige des Sterbefalls verpflichtet.

Daneben sind jedoch auch Angehörige zur mündlichen Anzeige des Sterbefalles berechtigt.

Zur mündlichen Anzeige von Sterbefällen außerhalb von Einrichtungen sind folgende Personen verpflichtet:

  • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  • jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist.

Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt, so kann die Anzeige auch schriftlich erstattet werden.

  • Die Anzeige selbst, sowie Urkunden für die Bestattung, gesetzliche Rente und Krankenkasse sind gebührenfrei.
  • Alle weiteren Urkunden sind gebührenpflichtig.
  • Die erste Urkunde kostet 12,00 Euro.
  • Jede weitere gleichzeitig ausgestellte Urkunde kostet 6,00 Euro.
  • Ermäßigung:
    • 100 % Ermäßigung erhalten Leistungsbezieher gem. SGB II, SGB XII und AsylbLG.
    Die Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis ist durch Vorlage des Bewilligungsbescheides nachzuweisen.
  • Schecks und Postwertzeichen können als Zahlungsmittel leider nicht akzeptiert werden!
  • Todesbescheinigung des Arztes
  • wenn der Tod im Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung (z.B. Altenheim, Pflegeheim oder Hospiz) eingetreten ist: schriftliche Sterbefallanzeige der jeweiligen Einrichtung (siehe unter Formulare)
  • Personalausweis oder Reisepass des/der Verstorbenen oder ersatzweise die Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde des letzten Wohnsitzes
  • wenn Sie als Privatperson den Sterbefall anzeigen: Ihren Personalausweis oder Reisepass
  • für verstorbene ausländische Staatsangehörige: Reisepass
  • bei ledigen Verstorbenen, die in Deutschland geboren sind: aktuelle Geburtsurkunde
  • bei ledigen Verstorbenen, die im Ausland geboren sind: entweder eine internationale Geburtsurkunde oder die ausländische Geburtsurkunde und zusätzlich die deutsche Übersetzung, gefertigt durch einen für die Landesjustizverwaltung zugelassenen Übersetzer
  • bei verheirateten Verstorbenen, die in Deutschland geheiratet haben: aktuelle Eheurkunde
  • bei verheirateten Verstorbenen, die im Ausland geheiratet haben: internationale Eheurkunde oder die ausländische Eheurkunde und zusätzlich die deutsche Übersetzung, gefertigt durch einen für die Landesjustizverwaltung zugelassenen Übersetzer
  • bei geschiedenen Verstorbenen, die in Deutschland geheiratet haben und in Deutschland geschieden wurden: beglaubigte Abschrift des Eheregisters mit Auflösungsvermerk oder Eheurkunde und zusätzlich das rechtskräftige Scheidungsurteil
  • bei geschiedenen Verstorbenen, die in Deutschland geheiratet haben und im Ausland geschieden wurden: Eheurkunde, ausländisches rechtskräftiges Scheidungsurteil und zusätzlich die deutsche Übersetzung, gefertigt durch einen für die Landesjustizverwaltung zugelassenen Übersetzer und ggf. Anerkennungsurkunde des Oberlandesgerichts oder bei Scheidungen nach EU-Recht die Bescheinigung nach Art. 33 bzw. 39 EU-Verordnung in deutscher Sprache
  • bei geschiedenen Verstorbenen, die im Ausland geheiratet haben und im Ausland geschieden wurden: internationale Eheurkunde oder ausländische Eheurkunde und zusätzlich die deutsche Übersetzung, gefertigt durch einen für die Landesjustizverwaltung zugelassenen Übersetzer  . Außerdem das ausländische rechtskräftige Scheidungsurteil und zusätzlich die deutsche Übersetzung, gefertigt durch einen für die Landesjustizverwaltung zugelassenen Übersetzer und ggf. Anerkennungsurkunde des Oberlandesgerichts oder bei Scheidungen nach EU-Recht die Bescheinigung nach Art. 33 bzw. 39 EU-Verordnung in deutscher Sprache
  • bei verstorbenen Spätaussiedlern, Vertriebenen oder Eingebürgerten: Urkunden und/oder Bescheinigungen über evtl. Namensänderungen

Bei Unsicherheit über die vorzulegenden Unterlagen oder Fragen, wenden Sie sich bitte an das Standesamt.

  • Hinweis: Bitte verwenden Sie beim Ausfüllen der Formulare nicht den Browser "Safari", da dieser nicht unterstützt wird.

  • Fordern Sie Urkunden aus dem Geburten-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterberegister an.

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