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Carolin
Drotleff
Seit dem 01.05.2006 können Handwerker gem. § 46 StVO Ausnahmegenehmigungen für das Parken erhalten. Diese so genannten Ruhrgebietsparkausweise können für die Dauer von einem Jahr beantragt werden.
Sie gelten in den Städten Bochum, Bottrop, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Hamm, Herne, Mühlheim an der Ruhr und Oberhausen. Weiter sind sie auch im Ennepe-Ruhr-Kreis, im Kreis Recklinghausen, im Kreis Soest und im Kreis Unna gültig.
Das Verfahren
Die Berechtigten sind Handwerksbetriebe für ihre Service- und Werkstattfahrzeuge. Durch die Ausnahmegenehmigungen wird das Parken in Verbotsbereichen während der Reparatur- und Montagearbeiten erlaubt, jedoch gelten diese nicht für das Parken am Betriebssitz. Die Anträge für die Ruhrgebietsparkausweise können nur bei der Verkehrsbehörde des Firmensitzes gestellt werden. Jeder Parkausweis gilt für ein Fahrzeug sowie ein Ersatzfahrzeug deren Kennzeichen anzugeben sind. Es können entsprechend dem Bedarf mehrere Parkausweise beantragt werden. Die Parkausweise sind im Original mitzuführen und somit nur für ein Fahrzeug verwendbar.
Umgang der Parkberechtigung
Die Ruhrgebietsparkausweise berechtigen zum Parken in Parkzonen mit Parkscheiben, Parkuhren oder Parkscheinpflicht ohne zeitliche Beschränkung, in eingeschränkten Haltverbotszonen, in Zonenhaltverboten, in Bewohnerparkzonen (in Fußgängerzonen nur im Kreisgebiet Recklinghausen).
Hinweise
Es dürfen für eine Ausnahmegenehmigung maximal zwei Service- oder Werkstattfahrzeuge angegeben werden, wobei die Ausnahmegenehmigung im Original nur bei einem Fahrzeug benutzt werden darf. Bei gleichzeitiger Benutzung mehrerer Fahrzeuge ist für jedes Fahrzeug ein separater Antrag zu stellen. Bei dem Ersatzfahrzeug muss es sich ebenfalls um ein Service- oder Werkstattfahrzeug handeln. Die Genehmigung darf nur im Rahmen von Reparatur- und Montagearbeiten genutzt werden. Privatfahrzeuge sind von der Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen.
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