Der Baubetriebshof reinigt die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze. Die Reinigung der Gehwege ist Aufgabe der Eigentümer der anliegenden Grundstücke. Ausgenommen sind lediglich bestimmte Bereiche der Innenstadt.
Die Gebühren werden durch das Amt für Finanzen mit dem Grundbesitzabgaben-Bescheid festgesetzt.
Nach der Straßenreinigungssatzung der Stadt Schwerte ist die Winterwartung auf den Gehwegen an allen Straßen auf die Anlieger übertragen. Ebenso ist die Winterdienstpflicht auf Fahrbahnen verschiedener Straßen den Anliegern zugeordnet worden. Die Stadtverwaltung appelliert mit Blick auf die aktuelle Witterung, diese Aufgabe verantwortungsbewusst zu erfüllen.
Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee zu räumen und bei Eisglätte zu streuen. Dies gilt gleichermaßen für die übertragenen Fahrbahnen. Auch dürfen Bushaltestellen und Radwege nicht vergessen werden, soweit sie Bestandteile eines Gehweges sind.
Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar behindert wird. Die Einläufe von Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschaffen werden.
Mit der Beseitigung von Schnee und Glätte sollte man bis 7:00 Uhr beginnen; ab 20:00 Uhr können die Arbeiten eingestellt werden. Sonn- und Feiertags hat man etwas mehr Zeit. An diesen Tagen muss der Winterdienst bis 9:00 Uhr begonnen werden.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Schneeüberhänge und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer auf Straßen oder in Anlagen gefährdet werden können, unverzüglich durch den Eigentümer oder sonstige über das Gebäude Verfügungsberechtigte beseitigt werden müssen.
Die Nichterfüllung vorgenannter Pflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden kann.
Michael
Starzonek
70_Verwaltung
Montag
08:00 - 12:00 Uhr | 13:00 - 15:00 Uhr
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Freitag
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Uwe
Tembaak
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Ursula
Benesch
70_Verwaltung
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Löwenstein
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Der Baubetriebshof reinigt die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze. Die Reinigung der Gehwege ist Aufgabe der Eigentümer der anliegenden Grundstücke. Ausgenommen sind lediglich bestimmte Bereiche der Innenstadt.
Die Gebühren werden durch das Amt für Finanzen mit dem Grundbesitzabgaben-Bescheid festgesetzt.
Nach der Straßenreinigungssatzung der Stadt Schwerte ist die Winterwartung auf den Gehwegen an allen Straßen auf die Anlieger übertragen. Ebenso ist die Winterdienstpflicht auf Fahrbahnen verschiedener Straßen den Anliegern zugeordnet worden. Die Stadtverwaltung appelliert mit Blick auf die aktuelle Witterung, diese Aufgabe verantwortungsbewusst zu erfüllen.
Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee zu räumen und bei Eisglätte zu streuen. Dies gilt gleichermaßen für die übertragenen Fahrbahnen. Auch dürfen Bushaltestellen und Radwege nicht vergessen werden, soweit sie Bestandteile eines Gehweges sind.
Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar behindert wird. Die Einläufe von Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschaffen werden.
Mit der Beseitigung von Schnee und Glätte sollte man bis 7:00 Uhr beginnen; ab 20:00 Uhr können die Arbeiten eingestellt werden. Sonn- und Feiertags hat man etwas mehr Zeit. An diesen Tagen muss der Winterdienst bis 9:00 Uhr begonnen werden.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Schneeüberhänge und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer auf Straßen oder in Anlagen gefährdet werden können, unverzüglich durch den Eigentümer oder sonstige über das Gebäude Verfügungsberechtigte beseitigt werden müssen.
Die Nichterfüllung vorgenannter Pflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden kann.
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