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Straßenbaubeitrag gem. § 8 Kommunalabgabengesetz

Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftliche Vorteile erhebt die Stadt Schwerte Straßenbaubeiträge nach Maßgabe der vom Rat beschlossenen Satzung.

Der maßgebende beitragsfähige Aufwand für die nachmalig ausgebaute (erneuerte) und/oder verbesserte bereits bestehende Anlage wird nach den tatsächlich der Stadt entstandenen Kosten gemäß Satzung ermittelt.

Dieser wird nach Abschluss der durch den Rat der Stadt Schwerte beschlossenen Baumaßnahme nach Abzug des städtischen Anteils auf die beitragspflichtigen Grundstücke des jeweiligen Abrechnungsgebietes verteilt. Berechnungsgrundlage hierfür bilden die Grundstücksflächen sowie Art und Maß der Nutzung.
Zur Vorfinanzierung der Maßnahme besteht jedoch seitens der Stadt die Möglichkeit, während der Bauphase Vorausleistungen auf den prognostizierten endgültigen Straßenbaubeitrag zu erheben.

Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt des Zugehens des Beitragsbescheides Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des durch die Anlage erschlossenen Grundstücks ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

Hinweis:
Der Beitrag wird grundsätzlich einen Monat nach dem Zugehen des Bescheides fällig.
Gemäß § 80 VwGO entbindet die Einlegung von Rechtsmitteln nicht von der fristgerechten Zahlung; die sogenannte aufschiebende Wirkung entfällt hier.

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