Ist ein Deutscher im Ausland geboren, so kann dies auf Antrag im Geburtenregister beurkundet werden.
Die Eltern des im Ausland geborenen Kindes, das Kind, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder haben die Möglichkeit, die Geburt des Angehörigen auch in Deutschland nachbeurkunden zu lassen und so auch deutsche Geburtsurkunden zu bekommen. Dies ist möglich, wenn die Person, um deren Geburt es geht, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Bitte wenden Sie sich an das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn weder der Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthalt im Inland war, wenden Sie sich an Ihr Wohnsitzstandesamt oder das Standesamt Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes.
Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, wenden Sie sich bitte an das Standesamt I in Berlin, Schönstedtstr. 5, 13357 Berlin, Telefon 030 / 9 02 69-0, Fax 030 / 90 20 72 45, E-Mail Info.Stand1(at)labo.berlin.de.
Ermäßigung:
Die Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis ist durch Vorlage des Bewilligungsbescheides nachzuweisen.
Melanie
Schmidt
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Susanne
Degwer
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Simone
Asua-Honert
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Marion
Kranhold
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Die Eltern des im Ausland geborenen Kindes, das Kind, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder haben die Möglichkeit, die Geburt des Angehörigen auch in Deutschland nachbeurkunden zu lassen und so auch deutsche Geburtsurkunden zu bekommen. Dies ist möglich, wenn die Person, um deren Geburt es geht, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Bitte wenden Sie sich an das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn weder der Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthalt im Inland war, wenden Sie sich an Ihr Wohnsitzstandesamt oder das Standesamt Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes.
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