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Beurkundung - Geburt (nachträglich)

Ist ein Deutscher im Ausland geboren, so kann dies auf Antrag im Geburtenregister beurkundet werden.

Die Eltern des im Ausland geborenen Kindes, das Kind, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder haben die Möglichkeit, die Geburt des Angehörigen auch in Deutschland nachbeurkunden zu lassen und so auch deutsche Geburtsurkunden zu bekommen. Dies ist möglich, wenn die Person, um deren Geburt es geht, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.

Bitte wenden Sie sich an das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn weder der Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthalt im Inland war, wenden Sie sich an Ihr Wohnsitzstandesamt oder das Standesamt Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes.

Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, wenden Sie sich bitte an das Standesamt I in Berlin, Schönstedtstr. 5, 13357 Berlin, Telefon 030 / 9 02 69-0, Fax 030 / 90 20 72 45, E-Mail Info.Stand1(at)labo.berlin.de

  • 40,00 Euro für die Beurkundung.
  • Eine Geburtsurkunde kostet 12,00 Euro und jede gleichzeitig ausgestellte gleiche Urkunde 6,00 Euro/Stück
  • Ermäßigung:

    • 100 % Ermäßigung erhalten Leistungsbezieher gem. SGB II, SGB XII und AsylbLG.

    Die Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis ist durch Vorlage des Bewilligungsbescheides nachzuweisen.

  • ausländische Geburtsurkunde,
  • eine Übersetzung der Urkunde in die deutsche Sprache. Die Übersetzung muss durch einen für die Landesjustizverwaltung zugelassenen Übersetzer bzw. eine Übersetzerin gefertigt werden. Wenn Sie eine internationale Geburtsurkunde vorlegen, benötigen Sie diese Übersetzung nicht.
  • wenn die Mutter ledig ist:
    • die Geburtsurkunde der Mutter und, wenn bereits eine Vaterschaftsanerkennung erfolgte, die Vaterschaftsanerkennung, die Zustimmungserklärung der Mutter, die Geburtsurkunde des Vaters. Sollte der Vater durch Gerichtsbeschluss festgestellt worden sein, so legen Sie diesen Beschluss zusammen mit der Geburtsurkunde des Vaters vor.
  • wenn die Mutter geschieden oder verwitwet ist:
    • aktuelle beglaubigte Abschrift des Eheregisters mit Eintrag über die Scheidung. Unterlagen zum Vater siehe unter "ledige Mutter".
  • bei verheirateten Eltern:
    • eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder eine aktuelle Eheurkunde und dazu die aktuellen Geburtsurkunden beider Eltern.
  • wenn die Mutter verheiratet ist, jedoch nicht mit dem Vater des Kindes:
    • erfragen Sie die vorzulegenden Unterlagen und notwendigen rechtlichen Schritte beim Standesamt.
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